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Bereits mehrfach hatte ich zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Prozesskostenhilfe in Strafsachen berichtet und auch Kritik geübt – zuletzt hier und hier. Jetzt liegt ein Regierungsentwurf vor, der unter folgendem Link als PDF-Datei zum Download bereitsteht:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Neuregelung_Recht_notwendige_Verteidigung.pdf;jsessionid=B09E8A04A74931D4557A0CF99551A702.2_cid324?__blob=publicationFile&v=1

1. Grundgedanke der EU-Richtlinie nicht umgesetzt

Im Grundsatz behält auch der Regierungsentwurf eines der Grundübel des Instituts der notwendigen Verteidigung bei, nämlich dass finanzstarke Beschuldigte stets einen Strafverteidiger beauftragen können, während finanzschwache Beschuldigte darauf angewiesen sind, dass ein Richter ihren Fall unter § 140 StPO subsumiert.

Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt also tatsächlich nicht, dem Grundgedanken der betreffenden EU-Richtlinie zu folgen.

Jedenfalls bleibt es rechtsstaatlich bedenklich, dass ein faires Strafverfahren nach der Europäischen Menschenrechtskonvention den Zugang zu einem Strafverteidiger voraussetzt, sich in Deutschland aber viele, wenn sich die meisten Beschuldigten einen solchen Beistand schlicht nicht leisten können und dann aber auch keinen zur Seite gestellt bekommen.

2. EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt

Zudem ist die betreffende EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden. Sie hätte zum 25.05.2019 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Man darf bezweifeln, dass die EU-Richtlinie nun unmittelbar anwendbares nationales Recht darstellt. Was man aber annehmen darf ist, dass das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist. Was daraus folgt, dazu wird Sie ein versierter Strafverteidiger im Einzelfall gerne beraten.