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Hier soll ein erster Blick auf das Außenwirtschaftsstrafrecht geworfen werden, genauer: die Risiken beim Vertragsschluss. Weiteres soll dann Gegenstand separater Beiträge sein.

I. Deutsches Außenwirtschaftsrecht

Das Außenwirtschaftsrecht ist nicht nur komplex, es enthält auch eine Vielzahl von Straf- und Bußgeldvorschriften. Risiken bestehen bereits bei der Anbahnung von Verträgen, erst recht beim Vertragsschluss und der Erfüllung. Hier ein kurzer Überblick zu letzteren beiden Aspekten:

1. Allgemeines Exportkontrollrecht

Besteht ein Genehmigungserfordernis, dann ist ein Vertragsschluss sowohl unter aufschiebender als auch unter auflösender Bedingung zulässig.

2. Sanktionen

Bestehen Sanktionen, dann ist der bloße Vertragsschluss noch straflos möglich; verboten ist erst die Erfüllung.

3. Embargos

Bestehen Embargos, dann ist bereits der bloße Vertragsschluss verboten, nicht erst dessen Erfüllung – so der Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung des BGH (3 StR 62/14) ist hier nachzulesen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014&Seite=5&nr=70183&pos=166&anz=3080

a) Aufschiebende Bedingung

Ein Vertragsschluss unter aufschiebender Bedingung ist in dem Fall aber rechtlich zulässig.

b) Auflösende Bedingung

Ein Vertragsschluss unter auflösender Bedingung hingegen ist verboten – so jedenfalls die Praxis der Behörden und Staatsanwaltschaften (obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bislang soweit ersichtlich).

II. Exkurs: US-Außenwirtschaftsrecht

Weitergehende Verbote können sich nicht nur aus dem US-Re-Exportrecht ergeben, sondern vor allem auch aus dem US-Sanktionsrecht. Für US-Persons gilt etwa das Verbot der Facilitation. Über Umgehungsgeschäfte hinaus ist damit auch alles verboten, das ein verbotenes Geschäfts lediglich erleichtert oder auch nur wahrscheinlicher macht. Neben den US-Primärsanktionen, die etwa für alle Geschäfte in US-Dollar greifen, gibt es Sekundärsanktionen, deren Kriterien vage und zudem politisch motiviert sind. Hier bedarf es einer Beratung im Einzelfall, wenn man derlei Geschäfte nicht im vorauseilenden Gehorsam großräumig vermeiden will.

III. Ausblick: Chinesisches Außenwirtschaftsrecht

Verbote können sich auch aus dem chinesischen Außenwirtschaftsrecht ergeben. In den letzten Jahren wurden bereits diverse Sanktionen verhängt. Daneben besteht auch ein Gesetz zur Abwehr ausländischer Sanktionen. Danach sollen solche Personen oder Unternehmen sanktioniert werden, die sich an Maßnahmen beteiligen, die den Interessen Chinas zuwiderlaufen.

IV. Fazit

Die Verteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht ist besonders anspruchsvoll, weil das Außenwirtschaftsrecht komplex ist und die Straf- und Bußgeldtatbestände zahlreich sind. Daher hat sich die Zusammenarbeit mit einem auf das Außenwirtschaftsrecht spezialisierten Kollegen bewährt. Die Verteidigung erfolgt dann gleichwohl aus einer Hand.