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Über die Schwächen des derzeitigen Rechts der notwendigen Verteidigung hatte ich verschiedentlich berichtet. Ein problematischer Punkt ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren.

Antrag der Staatsanwaltschaft

Gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 StPO bedarf es selbst dann, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Übrigen vorliegen, eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht. Ein eigenes Antragsrecht hat der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Danach kann er die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der Staatsanwaltschaft nur anregen.

Unterlassen

Obwohl die gesetzliche Regelung vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, einen solchen Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, stellt sich die Frage, was gilt, wenn sie dies gleichwohl nicht tut.

(Kein) Rechtsmittel

Nach herrschender Meinung ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht anfechtbar. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Staatsanwaltschaft willkürlich handelt – wofür es in der Praxis regelmäßig keine Anhaltspunkte geben wird. Weitere Einzelheiten dazu sind hier nachzulesen:

https://blog.burhoff.de/2018/11/50449/.

Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Insofern sieht der Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung – auch über diesen hatte ich bereits mehrfach berichtet („Prozesskostenhilfe in Strafsachen“) – entscheidende Verbesserungen vor:

  1. Zum einen soll der Beschuldigte in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein eigenes Antragsrecht erhalten.
  2. Zum anderen soll die Staatsanwaltschaft in den Fällen der notwendigen Verteidigung künftig verpflichtet sein, unverzüglich einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn der Beschuldigte dies nicht tut.

Beim Referentenentwurf handelt es sich um eine Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Prozesskostenhilfe in Strafsachen. Diese ist bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umzusetzen. Über den Fortgang der Gesetzgebung hierzu werde ich weiter berichten.