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Wer vorher weiß, wie eine Hauptverhandlung abläuft, kann ihr besser folgen und seine Rechte besser wahrnehmen. Daher möchte ich hier kurz den Ablauf der Hauptverhandlung – vom Gesetz als „Gang der Hauptverhandlung“ bezeichnet – skizzieren:

1. Aufruf der Sache

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende kann die Sache selbst aufrufen. Er kann auch anordnen, dass der Protokollführer sie aufruft.

2. Feststellung der Anwesenheit

Notwendige Beteiligte der Hauptverhandlung sind laut § 226 Absatz 1 StPO das Gericht bzw. der Einzelrichter, der Staatsanwalt und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Vorsitzende prüft nun, ob der Angeklagte, der Strafverteidiger und etwaige andere Verfahrensbeteiligte (z. B. Nebenkläger) anwesend sind. Es werden auch etwaige Zeugen und Sachverständige aufgerufen, soweit diese bereits zum Beginn der Hauptverhandlung geladen wurden. Auch das Vorhandensein herbeigeschaffter sachlicher Beweismittel wird überprüft.

3. Zeugen verlassen den Sitzungssaal

Nach Belehrung über ihre Rechte und Pflichten müssen die Zeugen den Sitzungssaal zunächst wieder verlassen, denn sie sollen ohne Kenntnis des (bisherigen) Verlaufs der Hauptverhandlung aussagen.

4. Ggf. Anträge zum Verfahren

Jetzt können erste Anträge zum Verfahren gestellt werden – z. B. zum Ausschluss der Öffentlichkeit.

5. Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse

Sodann wird der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse befragt. Das sind die Angabe entsprechend § 111 OWiG: Name, Geburtsdatum, Familienstand, ausgeübter Beruf, Wohnort, Staatsangehörigkeit. Andere Daten – z. B. das Einkommen – gehören nicht hierzu.

6. Mitteilung, ob Gespräche zu einer Verständigung stattgefunden haben

Der Vorsitzende teilt nun mit, ob Gespräche über eine mögliche Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens stattgefunden haben (sogenannter Deal) – auch wenn diese ohne Erfolg geblieben sind.

7. Belehrung des Angeklagten

Der Angeklagte wird darüber belehrt, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Er wird auch darüber belehrt, dass ein (vollständige) Schweigen nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf und wird.

8. Ggf. Vernehmung des Angeklagten zur Sache

Entschließt sich der Angeklagte dazu, sich zur Sache einzulassen, so wird er dazu vernommen. Zunächst muss er im Zusammenhang zur Sache aussagen können. Erst anschließend oder wenn der Angeklagte ausnahmsweise nicht zu zusammenhängenden Ausführungen in der Lage ist, darf das Gericht durch offene Fragen (sogenannte W-Fragen) unterstützen.

9. Beweisaufnahme

Es folgt die Beweisaufnahme. Die Beweismittel der StPO zur Beurteilung der Schuldfrage (sogenanntes Strengbeweisverfahren) sind Zeugen, Sachverständige, Verlesung und Vorhalt von Urkunden sowie Augenscheinsnahme.

Die Beweisaufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden Richter. Er hat den Beisitzenden Richtern, den Schöffen, dem Staatsanwalt, dem Angeklagten, dem Verteidiger und auch der Nebenklage Fragen zu gestatten. Bei jugendlichen Angeklagten steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern zu.

10. Plädoyers

Nach der Beweisaufnahme erfolgen die Schlussvorträge (gemeinhin „Plädoyers“ genannt) von Staatsanwalt, Strafverteidigung und Nebenklagevertreter.

11. Letztes Wort

Dann hat der Angeklagte das letzte Wort. Bei jugendlichen Angeklagten steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern zu.

12. Ggf. Beratung des Gerichts

Wenn es sich um einen Spruchkörper handelt, also nicht der Einzelrichter allein entscheidet, zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung des Urteils zurück.

13. Urteilsverkündung

Anschließend wird das Urteil verkündet. In der Urteilsformel sind einige Angaben zwingend, worauf der Strafverteidiger achten wird. Im Übrigen steht die Abfassung der Urteilsformel im Ermessen des Gerichts. Nach Verlesung der Urteilsformel werden die (wesentlichen) Urteilsgründe mitgeteilt.

14. Ggf. Beschluss über das Ende der Untersuchungshaft

Mit Urteilsfällung ist von Amts wegen über das Ende bzw. die Fortdauer einer etwaigen Untersuchungshaft zu entscheiden. Der Beschluss wird mit dem Urteil verkündet. Der Verteidiger wird mit darauf achten.

15. Schluss der Verhandlung

Dann schließt der Vorsitzende die Hauptverhandlung.