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Um zu verstehen, worum es in einem Strafverfahren geht, muss man auch die verschiedenen Verfahrensbeteiligten und ihre jeweilige Stellung im Strafverfahren kennen. Nach Beiträgen zu Strafverteidiger, Staatsanwalt, Richter bzw. Gericht und Dolmetscher diesmal über Sachverständige.

Allgemeines

Im Unterschied zum Zeugen, der ausschließlich über seine Wahrnehmungen in der Vergangenheit aussagt, kommt der Einsatz von Sachverständigen – verkürzt gesagt – in zweierlei Hinsicht in Betracht: Zum einen kann der Sachverständige abstrakt zum Wissen seiner Disziplin befragt werden oder sein Wissen auf einen konkreten Sachverhalt (also bekannte Tatsachen) anwenden (also Schlussfolgerungen ziehen); zum anderen kann der Sachverständige damit beauftragt werden, unter Anwendung seines Wissens bestimmte, bislang unbekannte Tatsache zu ermitteln. Auch wenn der Einsatz von Sachverständigen der unterschiedlichsten Disziplinen zu den verschiedensten Fragestellungen möglich ist und auch erfolgt, so ist ein typisches Aufgabengebiet die Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten und Gutachten zur Kriminalprognose. Aufgrund ständiger Verschärfung der Gesetze und erheblich gestiegener Unterbringungszahlen im Maßregelvollzug und in der Sicherungsverwahrung hat letzteres in den letzten 20 Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen.

Anforderungen an Qualifikation und Gutachten

Gestiegene Anforderungen des Gesetzgebers, vor allem aber die Festlegung von Mindeststandards durch die Rechtsprechung haben – wenn auch immer noch als unzureichend angesehen – die Anforderungen an die Sachverständigengutachten und damit letztlich an die Qualifikation des Sachverständigen deutlich erhöht. Hieraus resultiert ein erheblicher Mangel an qualifizierten Sachverständigen. Angesichts der Tragweite ihrer Begutachtung für den Angeklagten, aber auch für die Öffentlichkeit, handelt es sich um einen eklatanten Missstand. Dieser Missstand wird noch dadurch verschärft, dass die Einflussmöglichkeiten der Verteidigung sehr beschränkt sind:
  • Auf die Auswahl des Sachverständigen hat der Strafverteidiger regelmäßig nur geringen Einfluss.
  • Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens kann relativ leicht zurückgewiesen werden.
  • Das Selbstladungsrecht ist an unnötige Formalien gebunden; zudem ist die Stellung eines eigenen Gutachters für die meisten Angeklagten finanziell nicht zu bewältigen.

Ablehnung des Sachverständigen

Kann sich der Verteidiger mit seinen Vorstellungen zum Sachverständigen kein Gehör verschaffen, so bleibt letztlich nur der Rückgriff auf eine konflikthafte Verteidigung. Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen abgelehnt werden, wie ein Richter. Es muss also ein Umstand vorliegen, der dem Angeklagten Grund zu der Besorgnis gibt, der Sachverständige könnte befangen sein. Zwar gibt es – anders als beim Richter – keine Ausschließung des Sachverständigen, aber die gesetzlichen Ausschließungsgründe des § 22 StPO bilden zwingende Ablehnungsgründe; der Unterschied ist also der, dass hier bei Vorliegen eines Ausschließungsgrund die Ablehnung in jedem Fall aktiv durch die Verteidigung beantragt werden sollte.

Entbindung des Sachverständigen und Anordnung erneuter Begutachtung

Immerhin hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass die besonderen Anforderungen an den Sachverständigen und sein Gutachten besonderes Konfliktpotential bergen. Und so findet sich etwas versteckt in § 76 Absatz 2 Satz 2 StPO die Formulierung: „Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.“ Nach herrschender Meinung umfasst dies auch die Fälle der Ungeeignetheit. Die Entbindung kann von Amts wegen erfolgen oder auf Antrag, jedenfalls solange der vom Gericht geladene Gutachter noch nicht in der Hauptverhandlung erschienen ist. Hat der Gutachter sein Gutachten bereits erstattet, so besteht gleichwohl nach § 83 Absatz 1 StPO die Möglichkeit, eine erneute Begutachtung anzuordnen, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Fehlt dem Sachverständigen schlicht die notwendige Sachkunde oder ist seine persönliche Eignung zweifelhaft, so kann das Gericht nach § 83 Absatz 2 StPO auch entscheiden, ihn abzulösen und die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen. Der Strafverteidiger muss auf solche Maßnahmen in geeigneten Fällen hinwirken – im Zweifel durch entsprechende Antragstellung.