01522 8522 972
Um zu verstehen, worum es in einem Strafverfahren geht, muss man auch die verschiedenen Verfahrensbeteiligten und ihre jeweilige Stellung im Strafverfahren kennen. Beginnen möchte ich mit der prozessualen Stellung des Strafverteidigers.

Prozessuale Stellung des Strafverteidigers

In der Theorie wird um die zutreffende Definition der prozessualen Stellung des Strafverteidigers gerungen. Dabei werden gegensätzliche, aber auch vermittelnde Positionen vertreten. Und dann gibt es noch einen Realitätscheck.

Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege

Die eine extreme Position sieht den Strafverteidiger als (unabhängiges) Organ der Rechtspflege, was eine Stütze in § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) findet. Damit ist verkürzt gemeint, dass der Verteidiger der materiellen Wahrheit verpflichtet sei und die kämpferische Verteidigung zugunsten eines konsensualen, kooperativen Verteidigungsstils zurückzustehen habe.

Strafverteidiger als Interessenvertreter des Mandanten

Die Gegenmeinung schreibt dem Verteidiger als Aufgabe eine ausschließlich einseitige Vertretung der Interessen des Mandanten zu. Der Anwalt wird als Garant der subjektiven Rechte des Angeklagten verstanden, der daher abhängig von dessen Weisungen agiere. Damit geht ein prozessualer Wahrheitsbegriff einher.

Vermittelnde Auffassung

Vermittelnd wird vertreten, dass es die Kunst der Strafverteidigung sei, die vorgenannten gegensätzlichen Positionen je nach prozessualer Lage zu einem möglichst weitgehenden Ausgleich zu bringen. So dürfe der Strafverteidiger zwar einerseits nicht wissentlich die Unwahrheit sagen, müsse und dürfe andererseits nicht alles sagen, was er wisse. „Unabhängigkeit“ meine Unabhängigkeit von den anderen Verfahrensbeteiligten – was eine gewisse Autonomie auch gegenüber dem Mandanten umfasse; nur der Rechtsordnung bleibe der Verteidiger selbstverständlich verpflichtet.

Rechtswirklichkeit

In der Praxis ist die Stellung des Verteidigers von vielfältigen rechtlichen, aber auch tatsächlichen Anforderungen geprägt. Seine primäre Aufgabe ist es, für ein für seinen Mandanten faires Verfahren zu achten und ggf. auch zu kämpfen. Trotz der gesetzgeberischen Idee von der Staatsanwaltschaft als objektiver Behörde, die auch entlastendes ermitteln und vortragen muss, bildet tatsächlich der Strafverteidiger das alleinige Gegengewicht zu Gericht und Staatsanwaltschaft. Daneben ist er dem Mandanten (und durchaus auch dessen Angehörigen) häufig auch psychologischer Beistand, Schuldenberater, Seelsorger usw. – das alles oft als Einzelkämpfer oder in der für Strafverteidiger noch immer typischen kleinen Kanzlei.

Rechte und Pflichten des Verteidigers

Zur Sicherstellung des vorgenannten Zieles eines fairen Verfahrens für seinen Mandanten darf bzw. muss der Strafverteidiger

  • den Mandanten in der Haft aufsuchen,
  • Akteneinsicht beantragen,
  • eigene Ermittlungen durchführen (mehr dazu hier),
  • ggf. Gerichtspersonen ablehnen,
  • ggf. die Sachleitung des Vorsitzenden Richters beanstanden,
  • ggf. Befangenheitsanträge stellen,
  • Zeugen und Sachverständige befragen,
  • Beweisanträge stellen,
  • sich für den Mandanten äußern,
  • ggf. eine Verfahrenseinstellung beantragen,
  • ggf. Rechtsmittel einlegen

und vieles mehr.

Grenzen zulässigen Verteidigerhandelns

Da u. a. die Strafvereitelung strafbar ist, ist Verteidigerhandeln nicht uferlos zulässig. So gilt etwa: Auch wenn der Strafverteidiger nicht alles offenbaren muss und darf, was er weiß, so darf er – wenn er sich äußert – nicht die Unwahrheit sagen. Er darf alle prozessualen Mittel ausschöpfen, um eine Verurteilung seines Mandanten zu verhindern, darf aber nicht lügen. Der Verteidiger darf wahre Entlastungstatsachen vortragen und unter Beweis stellen, aber nicht Entlastungszeugen benennen, von denen er weiß, dass sie die Unwahrheit sagen (werden). Belastungszeugen darf er stets scharf befragen; entsprechendes gilt für Sachverständige. Der Strafverteidiger wird im Einzelfall sorgfältig überlegen, ob die Grenze zulässigen Verteidigerhandelns noch gewahrt oder bereits überschritten wäre.