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Um zu verstehen, worum es in einem Strafverfahren geht, muss man auch die verschiedenen Verfahrensbeteiligten und ihre jeweilige Stellung im Strafverfahren kennen. Zuletzt hatte ich die prozessuale Stellung des Strafverteidigers beschrieben. Heute geht es um den Staatsanwalt.

Systematische Einordnung der Stellung des Staatsanwalts

Anders als der Stellung des Richters fehlt der Stellung des Staatsanwalts eine grundgesetzliche Fundierung. Und während Art. 6 EMRK das Recht auf einen Strafverteidiger festschreibt, findet sich dort nichts zur Staatsanwaltschaft. Rechte und Pflichten des Staatsanwalts sind nur einfachgesetzlich geregelt.

Wie kaum anders zu erwarten, wird daher zur systematischen Einordnung der Staatsanwaltschaft in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliches vertreten. Die Auffassungen reichen von der Zuordnung zur Judikative bis zur Zuordnung zur Exekutive, während es sich nach einer weiteren Ansicht wie beim Strafverteidiger um ein selbständiges Organ der Rechtspflege handeln soll.

Aufgaben des Staatsanwalts in Theorie und Praxis

Nach dem Leitbild des (einfachen) Gesetzes sowie in der Praxis ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft jedenfalls durch folgendes charakterisiert:

Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft theoretisch Herrin des Verfahrens, steuert also die Tätigkeit der Polizei. In der Praxis ist das nur ausnahmsweise der Fall – z. B. in Verfahren gegen die sog. organisierte Kriminalität. Die eigentliche Rolle des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren ist vielmehr die, an dessen Ende darüber zu befinden, ob die Sache angeklagt bzw. ein Strafbefehl beantragt oder aber die Sache eingestellt werden soll. Gerade hinsichtlich einer Verfahrenseinstellung aus sog. Opportunitätsgründen hat die Staatsanwaltschaft großen Gestaltungsspielraum – auch wenn bei schwereren Delikten eine Zustimmung des zuständigen Gerichts notwendig ist.

Nach dem Leitbild des Gesetzes ist es auch so, dass der Staatsanwalt darauf zu achten hat, dass nicht nur belastende, sondern ebenso entlastende Umstände ermittelt werden (§ 160 Abs. 2 StPO). Ist aber – wie gesagt – die Teilhabe des Staatsanwalts an den Ermittlungen ohnehin zumeist beschränkt, so verblasst die Idee von der „objektivsten Behörde der Welt“ im Rechtsalltag nahezu vollständig.

Weitere Aufgaben

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft u. a. folgende Rechte und Pflichten:

  • sie vertritt in der Hauptverhandlung die Anklage;
  • sie wacht über die Einhaltung der Strafprozessordnung;
  • sie kann Rechtsmittel einlegen – auch zu Gunsten des Angeklagten;
  • sie ist Vollstreckungsbehörde.

Weisungsfreiheit vs. Weisungsgebundenheit

Ein Staatsanwalt ist nicht per se unabhängig, da er in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist. Es gilt, zwischen weisungsfreien und weisungsgebundenen Bereichen zu unterscheiden. Auch wenn im Einzelnen vieles umstritten ist, so lässt sich folgendes sagen:

1. Weisungsfreie Bereiche

Dort, wo es um die reine Rechtsanwendung geht, ist die Tätigkeit des Staatsanwalts weisungsfrei- vorausgesetzt es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensausübung. Ob der Staatsanwalt ein Verfahren einleitet, Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren mangels Tatverdacht einstellt, entscheidet er, ohne an Weisungen von Vorgesetzten gebunden zu sein. Auch das Verhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung muss frei von Weisungen sein, denn die Sache beurteilt sich nach dem sog. Inbegriff der Hauptverhandlung, den nur der teilnehme Staatsanwalt aus eigener Anschauung kennt.

2. Weisungsgebundene Bereiche

Im Übrigen ist der Staatsanwalt weisungsgebunden. So kann der Vorgesetzte eine Sache an sich ziehen (und damit de facto vorgenannte Weisungsfreiheit unterlaufen). Der Staatsanwalt ist an Weisungen auch dort gebunden, wo ein Ermessensspielraum besteht: bei der Ausgestaltung der Ermittlungen ebenso wie bei einer Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen. In allgemeiner Form sind solche Weisungen sogar in allgemeine Verwaltungsvorschriften gefasst (am bekanntesten: RiStBV und MiStrA).

Was tun bei Befangenheit des Staatsanwalts?

Obwohl der Staatsanwalt aufgrund seiner Rolle im Ermittlungsverfahren und als Ankläger viel eher als ein Richter voreingenommen sein könnte, sieht das Gesetz ein Recht auf Ablehnung wegen Befangenheit anders als beim Richter grundsätzlich nicht vor. Aus dem vorerwähnten Unparteilichkeitsgebot des § 160 Abs. 2 StPO wird zwar vereinzelt gefolgert, eine solche Ablehnung müsse gleichwohl möglich sein. Die Rechtsprechung folgt dem aber nicht. Ungeachtet der Regelungen in einzelnen Ländergesetzen wird der Strafverteidiger in einem solchen Fall in der Praxis daher beim Leiter der Staatsanwaltschaft auf Ablösung des betreffenden Staatsanwalts drängen müssen.