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Um zu verstehen, worum es in einem Strafverfahren geht, muss man auch die verschiedenen Verfahrensbeteiligten und ihre jeweilige Stellung im Strafverfahren kennen. Nach Beiträgen zu Strafverteidiger, Staatsanwalt und Richter bzw. Gericht diesmal über Dolmetscher.

Gerichtssprache ist deutsch

184 GVG regelt: die Gerichtssprache ist deutsch.

Nur in den Regionen, in denen Sorben leben, muss sichergestellt sein, dass diese vor Gericht sorbisch sprechen können.

Recht auf kostenlosen Dolmetscher

Um ein faires Verfahren sicherzustellen, ergänzt § 185 GVG den Grundsatz: wird unter Beteiligung einer Person verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

§ 187 GVG regelt, was das im Einzelnen für das Strafverfahren bedeutet, und dass die Tätigkeit des Dolmetschers kostenlos für den Beschuldigten bzw. Angeklagten ist. Auch aus Art. 6 EMRK folgt, dass der der Gerichtssprache nicht mächtige Angeklagte Anspruch auf Unterstützung durch einen kostenlosen Dolmetscher hat.

Eine gewisse Einschränkung erfährt dies durch § 259 StPO, wonach aus den Schlussvorträgen („Plädoyers“) von Staatsanwalt und Verteidiger nur deren Anträge übersetzt werden müssen.

Vereidigung des Dolmetschers

Der Dolmetscher hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass er seine Tätigkeit treu und gewissenhaft ausüben wird. Ist er allgemein nach landesrechtlichen Vorschriften vereidigt, so genügt eine Berufung auf diesen Eid.

Rechtspraxis

Der Einsatz von Dolmetschern zu den verschiedensten Sprachen ist Alltag bei Gericht.

Die Beiordnung des Dolmetschers erfolgt durch das Gericht. Das Recht des Beschuldigten bzw. Angeklagten auf einen bestimmten Dolmetscher wird dabei bestritten. Der Verteidiger ist gleichwohl gut beraten, eine eigene Liste geeigneter Kandidaten vorzuhalten, hilfsweise frühzeitig Erkundigungen einzuholen, wer zur jeweiligen Sprache kompetent übersetzt, und auf dieser Grundlage gegenüber dem Gericht ggf. eine Anregung auszusprechen.

Nicht selten stellt sich dennoch heraus, dass ein Dolmetscher doch nicht z. B. den speziellen Dialekt beherrscht, auf den es im betreffenden Verfahren ankommt.

Auch neigt mancher Dolmetscher dazu, nicht möglichst wörtlich zu übertragen, sondern in die eine wie die andere Richtung nach seinem Dafürhalten erklärende Inhalte zu ergänzen.

Der Verteidiger muss, auch wenn er selbst der betreffenden Sprache nicht mächtig ist, auf die Qualität der Übersetzung achten – z. B. indem er die Länge von O-Ton und Übersetzung vergleicht -, ggf. zu genauerer Übersetzung ermahnen und notfalls auf Ablösung des Dolmetschers drängen.

Im Übrigen gelten für den Dolmetscher die Regeln über Ausschließung und Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend, § 191 GVG (genau genommen kennt die StPO nicht die Ausschließung von Sachverständigen; Ausschließungsgründe sind vielmehr zwingende Ablehnungsgründe).