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Vor einer Weile hatte ich im Rahmen einer Beitragsreihe zu den verschiedenen Beteiligten eines Strafverfahrens klargestellt, dass ein Staatsanwalt aufgrund seiner Einbindung in eine hierarchische Behörde nicht unabhängig ist (wobei man zwischen weisungsfreien und weisungsgebundenen Bereichen unterscheidet). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass Europäische Haftbefehle nicht (länger) durch deutsche Staatsanwaltschaften ausgestellt werden können.

1. Einzelheiten der Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat festgestellt, dass deutsche Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt seien, bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls von der Exekutive beeinflusst zu werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Entscheidungen der deutschen Staatsanwaltschaften im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls einer Einzelweisung des jeweiligen Justizministers unterworfen werden.

Der EuGH folgert daraus, dass deutsche Staatsanwaltschaften deshalb nicht die Anforderungen für die nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 notwendige Einstufung als Justizbehörde erfüllen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: 

 „… und zwar das Erfordernis, die Gewähr für unabhängiges Handeln im Rahmen der Ausstellung eines solchen Haftbefehls zu bieten.“

2. Konsequenzen aus der Entscheidung

Bis auf weiteres dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keinen der – zahlreichen – europäischen Haftbefehle mehr ausstellen.

Der Gesetzgeber ist gehalten, für eine rasche Lösung zu sorgen:

Entweder obliegt diese Aufgabe künftig den Gerichten oder aber es wird die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften hergestellt, indem insbesondere das Weisungsrecht der Justizminister abgeschafft wird.