01522 8522 972

Um zu verstehen, worum es in einem Strafverfahren geht, muss man auch die verschiedenen Verfahrensbeteiligten und ihre jeweilige Stellung im Strafverfahren kennen. Nach Beiträgen zu Strafverteidiger und Staatsanwalt diesmal über Richter bzw. Gericht.

Dritte Gewalt

„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ Art. 97 des Grundgesetzes (GG) legt die Unabhängigkeit der Richter als Teil der Dritten Gewalt als eine der unabdingbaren Voraussetzungen des Rechtsstaats fest. Dabei meint Unabhängigkeit dreierlei:

  • die Tätigkeit des Richters ist frei von Weisungen (sachliche Unabhängigkeit);
  • die gesetzliche Festlegung von Gehalt und Rang sichert die persönliche Unabhängigkeit des Richters im Sinne der Freiheit von mittelbarer Einflussnahme durch Exekutive und Legislative;
  • der Richter muss – vReon einer Korrektur seiner Entscheidung aufgrund von Rechtsmitteln abgesehen – nicht befürchten, für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen zu werden (innere Freiheit bzw. Verantwortungsfreiheit).

Recht auf den gesetzlichen Richter

Als weiterer Garant eines unabhängigen richterlichen Handelns dient das Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 GG. Danach muss, und zwar bevor ein Strafverfahren beginnt, feststehen, welches Gericht sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Damit soll es ausgeschlossen sein, den zuständigen Richter oder Spruchkörper nach sachfremden Kriterien auszuwählen und so rechtsstaatswidrigen Einfluss auf das Verfahren oder die Entscheidung zu nehmen.

Freie Beweiswürdigung

Gemäß § 244 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) hat das Gericht „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsache und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.“ Von einer philosophischen Erörterung des Wahrheitsbegriffes möchte ich hier absehen. Letztlich ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Richter bei seiner Wahrheitssuche keinen Beweisregeln unterliegt, sondern frei ist (§ 261 StPO). Willkürlich darf er aber nicht entscheiden. So darf er z. B. nicht

  • wesentliche Tatsachen unbeachtet lassen,
  • gegen Denkgesetze verstoßen,
  • allgemeingültige Erfahrungssätze außer Acht lassen,
  • unverwertbare Beweismittel verwerten oder
  • gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) verstoßen.

Rechtswirklichkeit

Es wäre naiv, aufgrund vorgenannter Maßgaben von einer stets auch tatsächlichen Unabhängigkeit des Richters auszugehen:

1. Strukturelle Abhängigkeit

So ermöglichen beispielsweise bereits die Auswahl der Bewerber durch die Justizverwaltung, die Einflussnahme auf die Karriere durch Beurteilungen und Beförderungen sowie ein Mehr oder Weniger der Ausstattung der Gerichte eine gewisse faktische Einflussnahme der Exekutive und Legislative auf Richter und Gerichte. Gefordert wird daher eine weitergehende Unabhängigkeit, nämlich eine solche der Gerichte insgesamt durch Selbstverwaltung. Diese Forderung wird auch auf Art. 20 GG (Gewaltenteilung) gestützt.

2. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Das Gesetz geht in § 22 StPO selbst davon aus, dass die Unabhängigkeit eines Richters im Einzelfall nicht garantiert ist, wenn ein sog. Ausschließungsgrund vorliegt. Dazu zählt u. a.

  • wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist,
  • wenn er Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist,
  • wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in bestimmter Weise verwandt oder verschwägert ist,
  • wenn er in der Sache als Zeuge vernommen ist.

Liegt ein Ausschließungsgrund vor, ist eine Mitwirkung des betreffenden Richters an dem betreffenden Strafverfahren bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der umsichtige Strafverteidiger wird gleichwohl hierauf achten, wenn er von entsprechenden Umständen Kenntnis erlangt.

3. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Es liegt auf der Hand, dass die Ausschließungsgründe höchst unvollständig sind. Um nur ein Beispiel zu nennen: handelt es sich bei dem Beschuldigten bzw. Angeklagten oder dem Verletzten um den besten Freund des Richters, so führt das nicht automatisch dazu, dass er an dem Strafverfahren nicht mehr mitwirken darf.

Immerhin hat der Gesetzgeber erkannt, dass die unabhängige Entscheidung auch in anderen Konstellationen gefährdet sein kann, und die Möglichkeit der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geschaffen, § 24 StPO. Danach kann ein Richter auch abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Der Verteidiger muss einen entsprechenden Ablehnungsantrag bis zum Beginn der Vernehmung des (ersten) Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnisse stellen. Später kann ein solcher Antrag nur dann gestellt werden, wenn auch der Ablehnungsgrund erst später eintritt; dann aber unverzüglich.

An dieser Stelle möchte ich nicht weiter auf die Details des Ablehnungsverfahrens eingehen, sondern das einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

Fakt ist, dass das Stellen von Ablehnungsanträgen wohlüberlegt sein muss, denn ein absehbar erfolgloser Ablehnungsversuch ist in aller Regel kontraproduktiv und kann auch kaum damit gerechtfertigt werden, jedenfalls einen Revisionsgrund schaffen zu wollen.

Der Strafverteidiger muss gleichwohl wachsam sein und durch Beanstandung selbst grenzwertiger Äußerungen auf ein faires Verfahren hinwirken. Oft dürfte es auch genügen, mit einem Befangenheitsantrag dadurch zu drohen, dass man eine Unterbrechung zu dem Zweck beantragt, mit dem Mandanten einen unaufschiebbaren Antrag besprechen zu wollen.