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Nach meinem Beitrag über das beschleunigte Strafverfahren stelle ich hier eine weitere besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung vor: den Strafbefehl bzw. das Strafbefehlsverfahren.

Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls dann, wenn bei einem Vergehen die Rechtsfolgen durch schriftlichen Strafbefehl festgesetzt werden können, § 407 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO):

  • Es muss sich also zunächst um ein Vergehen handeln, das in die Zuständigkeit des Strafrichters oder Schöffengerichts fällt. Aus § 12 des Strafgesetzbuches folgt: Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.
  • Im schriftlichen Strafbefehlsverfahren können die Rechtsfolgen dann festgesetzt werden, wenn eine Hauptverhandlung mit der für sie typischen Unmittelbarkeit entbehrlich erscheint.
  • Es dürfen nur die in § 407 Absatz 2 StPO aufgeführten Rechtsfolgen verhängt werden, also insbesondere Geldbuße, beim verteidigten Angeschuldigten auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung.
  • Gegen Jugendliche darf kein Strafbefehl erlassen werden. Gegen Heranwachsende ist ein Strafbefehl möglich, jedoch nur ohne Verhängung einer Freiheitsstrafe – egal ob mit oder ohne Strafverteidiger.

So entscheidet das Gericht

Das Gericht kann auf den Strafbefehlsantrag alternativ wie folgt reagieren:

  • es erlässt den Strafbefehl wie beantragt;
  • es beraumt eine Hauptverhandlung an, wenn es den Angeschuldigten zwar für hinreichend verdächtig, aber Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden;
  • es lehnt den Erlass eines Strafbefehls ab, wenn es den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.

Inhalt des Strafbefehls und Bedeutung

Ein Strafbefehl hat folgenden Inhalt:

  • Angaben zur Person des Angeklagten;
  • ggf. Name des Verteidigers;
  • Tat mit Zeit und Ort ihrer Begehung sowie den gesetzliche Tatbestandsmerkmalen;
  • angewendete gesetzliche Vorschriften;
  • Beweismittel;
  • Rechtsfolgen;
  • Belehrung über Möglichkeit des Einspruchs bzw. Rechtskraft/Vollstreckbarkeit, falls kein Einspruch eingelegt wird.

Ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird, steht einem Urteil gleich.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, eingelegt werden.

Verwerfung des Einspruchs wegen Unzulässigkeit

Ein Einspruch wird durch Beschluss verworfen, wenn er verspätet eingelegt wurde oder sonst unzulässig ist.

Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich.

Termin zur Hauptverhandlung

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.

In der Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten lassen, § 411 Absatz 2 Satz 1 StPO. Es ist also ausnahmsweise eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten möglich.

Für die Beweisaufnahme im Strafbefehlsverfahren gelten die Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens, §§ 411 Absatz 2 Satz 2, 420 StPO.