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Unlängst wurde ich in einem sogenannten beschleunigten (Straf)Verfahren beim Amtsgericht Köln zum Pflichtverteidiger bestellt.

Was ist das beschleunigte Strafverfahren?

Das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsrichter oder dem Schöffengericht kommt in Betracht, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Angeklagte geständig ist. Verurteilt werden darf dann zu keiner höheren Freiheitsstrafe als von einem Jahr.

Einige Unwägbarkeiten

Problematisch erscheint mir aber folgendes: Zum einen ist bekannt, das Geständnisse häufig falsch sind. Das Gericht ist deshalb verpflichtet, das Verständnis in gewissem Umfang zu verifizieren. Wie das in einem solch kursorischen Verfahren möglich sein soll, bleibt ein Rätsel. Hinzu kommt nach meiner jüngsten Erfahrung, dass die Befassung mit der Person des Täters notgedrungen nur rudimentär sein kann. Eine psychische Grunderkrankung dürfte so eher nicht thematisiert, ja überhaupt erkannt werden. Die regelmäßig äußerst knappe Vorbereitungszeit des Strafverteidigers (wenige Tage bis wenige Stunden) ist da auch nicht hilfreich. Schon die Einsicht in die Strafakte gestaltet sich etwas umständlich. Zudem kann die Anklage mündlich erhoben werden. Darüber hinaus gibt es noch weitere Aspekte, die besorgen lassen, dass es hier eher als im normalen Strafverfahren zu rechtsstaatswidrigen Einschränkungen garantierter Verfahrensrechte kommen könnte . Darauf möchte ich aber an dieser Stelle noch nicht eingehen. Immerhin: Ist zu besorgen, dass dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten droht, wird ihm ein Pflichtverteidiger bestellt. Und in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Nummer 146 RistBV) heißt es zudem: „Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass besteht, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen oder wenn der Beschuldigte durch die Anwendung dieses Verfahrens in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden würde.“ Dennoch wird von beschleunigten Verfahren zunehmend Gebrauch gemacht, nachdem diese Verfahrensart nach ihrer Einführung zunächst jahrelang im „Dornröschenschlaf“ lag. Ich werde bei Gelegenheit weiter berichten. Eine ausführlichere und dennoch verständliche Darstellung des beschleunigten Verfahrens findet sich übrigens hier.