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Überall war es zu lesen: CDU-Fraktionschef Ralph Brinkhaus fordert schnellere Strafverfahren. Zwar hätten Angeklagte ein Recht auf Verteidigung, aber Öffentlichkeit und Opfer erwarteten, dass dies nicht zur Prozessverschleppung führe, sondern zeitnah zu einem Urteil. Insbesondere fordert Brinkhaus, dass Befangenheitsanträge gegen Richter nicht mehr zu einer Verzögerung von Prozessen führen. Es solle künftig bis zur Entscheidung über den Antrag weiterverhandelt werden können.

Zur Klarstellung: Es geht offenbar nicht um das beschleunigte Verfahren gemäß §§ 417ff. StPO, das bereits heute ein vereinfachtes und zeitlich gestrafftes Strafverfahren in dafür geeigneten Fällen vorsieht.

Vielmehr zielt Herr Brinkhaus auf das Regelverfahren. Dass er dabei auf die Strafverteidigung abstellt, legt bereits nahe, dass er – ausschließlich oder überwiegend – dort die Gründe für lange Strafverfahren verortet. Konkret hält er offenkundig Befangenheitsanträge für den Quell des Übels.

Richtig ist: Es gibt viele Strafverfahren, die viel zu lange dauern. Falsch ist, die Gründe hierfür bei der Strafverteidigung zu verorten. Und erst recht nicht sind Befangenheitsanträge das Problem. Im Einzelnen:

Ineffektivität und Ineffizienz deutscher Strafverfahren

Zunächst gibt es bereits viel zu viele Strafverfahren. Dies liegt vor allem daran, dass es immer mehr Straftatbestände gibt. Eine mittlerweile selbst für den Experten kaum zu überschauende Vielzahl gesetzlicher Gebote und Verbote ist strafbewehrt, obwohl z. B. eine Einordnung als Ordnungswidrigkeit zielführender wäre (Beispiel: Schwarzfahren; hier dürfte bereits das erhöhte Beförderungsentgelt als Sanktion genügen).

Viele Strafverfahren werden auch deshalb nicht effektiv erledigt, weil Einstellungsmöglichkeiten nicht genutzt werden.

Die große Vielzahl der so weiter betriebenen Strafverfahren wird nicht effizient bearbeitet. Die Justiz selbst beklagt stets unzureichende personelle Ressourcen. Der Strafverteidiger merkt an: Es gibt deutliche Organisationsdefizite. So ist z. B. der Digitalisierungsgrad gerade im Bereich der Strafjustiz erschreckend, da kaum vorhanden. Akten liegen zumeist in Papierform vor. Kommunikation erfolgt per Post, bestenfalls per Fax. Strafgefangene werden in zum Teil tagelangem Transport quer durch die Republik von der JVA zur Hauptverhandlung zum Gericht verschubt, anschließend zurück. Bis zum ersten Hauptverhandlungstag dauert es Monate, auch wenn der Angeklagte in Haft sitzt und die Sache eigentlich beschleunigt bearbeitet werden muss. Die Beispiele könnten nahezu beliebig fortgesetzt werden.

Öffentlichkeit, Opfer, Strafverteidigung

Nun zur Öffentlichkeit, dem Opfer und der Rolle der Verteidigung: Für ein rechtsstaatliches Strafverfahren ist es gänzlich und richtigerweise irrelevant, was die Öffentlichkeit so alles erwartet. Auch das sogenannte Opferrecht ist in dem der Wahrheitsfindung verpflichteten Strafverfahren notwendigerweise leider ein Fremdkörper (was nicht heißen soll, dass die Interessen des Opfers nicht an geeigneter Stelle Berücksichtigung finden sollen und müssen). Es ist hier ein Verständnis der Funktion des Strafverteidigers zu vermuten, das diesem eine bloße „Rolle“ zuweist . Dass der Angeklagte zwar verteidigt erscheint, der Verteidiger letztlich aber nur ein Urteilsbegleiter ist. Die bloße Illusion eines rechtsstaatlichen Verfahrens also. Tatsächlich ist es aber Aufgabe des Strafverteidigers, darüber zu wachen, dass der Angeklagte ein faires, justizförmiges Verfahren erhält. Die Geschichte hat wiederholt gezeigt: Staatsanwaltschaft und Gericht reichen als Garanten nicht aus. Nur wenn diese Funktion des Verteidigers gewährleistet ist, nur bei einer „starken“ Verteidigung, handelt es sich um ein wahrhaft rechtsstaatliches Verfahren.

Befangenheitsanträge

Und schließlich zu den Befangenheitsanträgen: Wer hier das NSU-Verfahren als Beispiel anführt, argumentiert mit einer extremen Ausnahme. Im Übrigen waren es auch dort nicht die 43 Befangenheitsanträge, die die 438 Verhandlungstage auch nur ansatzweise erklären.

Bereits heute kann ein Befangenheitsantrag, der nur der Prozessverschleppung dient, sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Bereits heute kann auch bei einem zulässigen Befangenheitsantrag zunächst weiterverhandelt werden, § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Tatsächlich werden Befangenheitsanträge nur selten in großer Vielzahl gestellt. Oft werden sie als unzulässig zurückgewiesen. Fast immer sind sie angeblich unbegründet. Ein Schelm, wer das darauf zurückführt, dass der jeweilige Vertreter darüber befindet. Tatsächlich wären sie häufig begründet. Dies liegt schon daran, dass es einzig darauf ankommt, ob aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht. Darauf, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder nicht, kommt es nicht an. Und das ist gut so. Ein Strafverfahren mit einem voreingenommenen Richter ist kein rechtsstaatliches Verfahren. Aus gutem Grund widmet die StPO der Frage der Befangenheit des Gerichts breiten Raum. Die deutsche Geschichte gibt beredtes Zeugnis von der Notwendigkeit einer solchen Regelung.