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Vor kurzem hatte ich hier über die für 2019 anstehende Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Prozesskostenhilfe in Strafsachen berichtet. Jetzt liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der unter folgendem Link als PDF-Datei zum Download bereitsteht:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_notwendige_Verteidigung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

1. Kerngedanke des Referentenentwurfs

In dem Entwurf heißt es unter „B. Lösung“ unter anderem (Unterstreichungen durch mich):

„Die Umsetzung der PKH-Richtlinie soll unter grundsätzlicher Beibehaltung des bewährten Systems der notwendigen Verteidigung erfolgen. Auch wenn die Richtlinie nach ihrem Grundgedanken von dem in Europa auch in Strafverfahren weit verbreiteten System der Prozesskostenhilfe und einer grundsätzlichen Verzichtbarkeit des Rechts auf Zugang zum Rechtsbeistand ausgeht, erfordert ihre Umsetzung nicht die Einführung eines reinen Prozesskostenhilfesystems. Vielmehr können die Richtlinienvorgaben auch innerhalb des bestehenden Systems der notwendigen Verteidigung vollständig umgesetzt werden.“

Damit ist bereits das Wichtigste gesagt: Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt also nicht einmal, dem Grundgedanken der betreffenden EU-Richtlinie zu folgen. Vielmehr nutzt er die von ihm erkannten Spielraum der Richtlinie, das bestehende System der notwendigen Verteidigung lediglich nachzubessern.

2. Rasche erste Bewertung

Eines der Grundübel des Instituts der notwendigen Verteidigung, dass nämlich finanzstarke Beschuldigte stets einen Strafverteidiger beauftragen können, während finanzschwache Beschuldigte darauf angewiesen sind, dass ein Richter ihren Fall unter § 140 StPO subsumiert, soll damit beibehalten werden – wenngleich es gelingen mag, einige der Lücken des § 140 StPO zu schließen.

Auf die weiteren Einzelheiten des Referentenentwurfs mag ich an dieser Stelle noch nicht weiter eingehen.

Jedenfalls bleibt es rechtsstaatlich bedenklich, wenn ein faires Strafverfahren nach der Europäischen Menschenrechtskonvention den Zugang zu einem Strafverteidiger voraussetzt, rechtstatsächlich sich aber viele, wenn sich die meisten Beschuldigten diesen nicht leisten können und auch keinen gestellt bekommen.