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Warum die heutige Regelung kritikwürdig ist

Die heutigen Regelungen zur Pflichtverteidigerbestellung sind in vielerlei Hinsicht kritikwürdig. Kritikwürdig ist unter anderem, dass Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit dazu ausreicht, stets einen Strafverteidiger beauftragen können, während finanziell schwache Personen darauf angewiesen sind, dass ein Richter ihren Fall unter § 140 StPO subsumiert – wobei diese Regelung unübersichtlich und lückenhaft ist. Der europäische Gesetzgeber hat daher die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls) erlassen (nachfolgend auch „Prozesskostenhilfe im Strafverfahren“ genannt).

Was die neue Regelung bringt

Die neue Regelung soll eine Strafverteidigung ab der ersten Stunde sicherstellen. Sie stellt dabei auf fehlende finanzielle Mittel zur Finanzierung einer Strafverteidigung ab. Zu diesem Zweck führt sie eine Prozesskostenhilfe auch für das Strafverfahren ein.

Wann die neue Regelung in Kraft tritt

Die Prozesskostenhilfe für Strafverfahren ist bis spätestens 25. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Regelung zur Verteidigung ab der ersten Stunde

Informieren Sie sich hier über eine weitere Regelung zur Sicherstellung der Strafverteidigung ab der ersten Stunde.