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Beim Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung handelt es sich um eine weitgehend enttäuschende Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1919. Für eine Verbesserung der Verfahrensstellung junger Beschuldigter ist daher auf eine gelungenere Umsetzung der separaten EU-Richtlinie zur Stärkung der Verfahrensrechte junger Beschuldigter (EU-Richtlinie 2016/800) zu hoffen.

Worauf die EU-Richtlinie 2016/800 im Wesentlichen abzielt

Die EU-Richtlinie 2016/800 will die Verfahrensrechte von Beschuldigten unter 18 Jahren durch erweiterte Verfahrensgarantien stärken. Kern dieser Richtlinie ist aus meiner Sicht Artikel 6. Danach haben die EU-Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass junge Beschuldigter unverzüglich den Beistand eines Strafverteidigers erhalten – und zwar vor der ersten Vernehmung durch die Polizei.

Konsequenterweise regelt Artikel 18 ergänzend ein Recht auf Prozesskostenhilfe:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe die wirksame Ausübung des Rechts auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand gemäß Artikel 6 gewährleisten.“

Ohne eine solche ergänzende Regelung liefe das Recht auf den Beistand eines Strafverteidigers ins Leere.

Wie der Referentenentwurf die Richtlinie umsetzt

Zur EU-Richtlinie 2016/800 liegt mittlerweile ebenfalls ein Referentenentwurf vor. Dieser erweitert zwar die Fälle, in denen auch Erwachsenen ein Pflichtverteidiger zu bestellen wäre (was nach der oben genannten EU-Richtlinie 2016/1919 künftig bei auch bei allen Verfahren vor dem Schöffengericht der Fall sein wird). So müssen Jugendliche künftig auch dann einen Pflichtverteidiger erhalten, wenn die Verurteilung zu einer Jugendstrafe erwartet wird.

Enttäuschend ist die Umsetzung durch den Referentenentwurf dennoch, denn eine Pflichtverteidigerbestellung ist nicht vorgesehen, wenn es um Jugendarrest geht. Der Referentenentwurf kann sich dabei zwar auf die Formulierung der betreffenden Richtlinie stützen (Unterstreichung durch mich):

„Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Freiheitsentzug nicht als Strafe verhängt wird, wenn das Kind nicht derart durch einen Rechtsbeistand unterstützt worden ist, dass es die Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen konnte, und in jedem Fall während der Hauptverhandlungen.“

Vernünftigerweise müsste eine Pflichtverteidigerbestellung gleichwohl in allen Fällen erfolgen, in denen es um freiheitsbeschränkende Maßnahmen geht – wozu eben auch der Jugendarrest zählt. Denn auch wenn es sich beim Arrest um ein sogenanntes Zuchtmittel handelt, kommt er „… insofern ‚inhaltlich einer Strafe gleich und wird vom Gericht auch so verstanden, …'“ (DAV, Stellungnahme 57/2018, S. 14, m. w. N.).

Dass der Referentenentwurf nicht – wie ebenfalls wünschenswert – auch die Verfahrensrechte junger Erwachsener bis zum Alter von 20 Jahren (Heranwachsende) stärkt, ist bedauerlich, jedoch bereits in der betreffenden Richtlinie angelegt.

Nirgends werden Verfahrensrechte häufiger missachtet als in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende. Begründet wird dies irritierenderweise gerne damit, bei Jugendsachen gehe es doch um Erziehung – da seien die Formalien der Strafprozessordnung eher hinderlich. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende erfordern deshalb auch künftig stets den Beistand eines engagierten Verteidigers, der auf die Einhaltung dieser Verfahrensrechte achtet und gegebenenfalls dafür kämpft. Die Verteidigung Jugendlicher und Heranwachsender ist mir daher ein besonderes Anliegen.