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§ 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) bestimmt unter anderem:

„(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
  5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,

im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. …

…“

Die wesentlichen Aspekte der Regelung sind somit die folgenden:

Was § 30 OWiG sanktioniert und wann

§ 30 OWiG ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen, wenn ein gesetzlicher Vertreter, ein leitender Mitarbeiter oder eine Aufsichtsperson eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Es muss also eine Anknüpfungstat geben. Die Anknüpfungstat muss von der Art sein, dass durch sie entweder Pflichten verletzt wurden, die dem Unternehmen obliegen, oder dass das Unternehmen durch die Tat bereichert werden sollte. Dabei ermöglicht § 30 OWiG eine Sanktion gegen das Unternehmen auch dann, wenn die Anknüpfungstat letztlich zu keiner Sanktion gegenüber dem betreffenden gesetzlichen Vertreter, dem leitenden Mitarbeiter oder der Aufsichtsperson geführt hat.

Art der Sanktion

Zwar handelt es sich bei § 30 OWiG selbst nicht um einen Straftatbestand, sondern „nur“ um sogenanntes Verwaltungsunrecht. Jedoch droht eine Geldbuße von bis zu zehn Million Euro. Für Unternehmen kleiner und mittlerer Größe (KMU) kann dies existenzvernichtend sein. Immerhin kann § 30 Abs. 5 OWiG zu taktischen Überlegungen Anlass geben.

Was daraus folgt

Ein Unternehmen ist also auch aufgrund des § 30 OWiG gut beraten, wenn es frühzeitig ein System von Aufsichtsmaßnahmen errichtet, das Zuwiderhandlungen gegen dem Betrieb obliegende Pflichten zumindest wesentlich erschwert: ein Compliance System – und zwar eines, das diesen Namen auch verdient. Will die Geschäftsleitung die Aufsicht nicht dauerhaft selbst ausüben, umfasst dies auch und gerade die sorgfältige Auswahl sowie Überwachung derjenigen Personen, an die die Aufsicht delegiert wird.