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Im zweiten Teil der Beitragsreihe zur Vermögensabschöpfung geht es um Beschlagnahme und Einziehung beim Dritten.

Bereits im ersten Teil dieser Beitragsreihe ist hoffentlich deutlich geworden, dass das neue Recht der Vermögensabschöpfung eine erhebliche Erweiterung der Beschlagnahme- bzw. Einziehungsmöglichkeit bringt. Es können nun beim Täter aus Anlass einer konkreten Tat auch solche Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden, die mutmaßlich aus anderen Straftaten stammen. Die neuen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Einziehung beim Dritten erweitern den Umfang der Vermögensabschöpfung noch einmal enorm. Im Einzelnen geht es um folgendes:

Handeln für einen Dritten

Hat der Täter für einen Dritten gehandelt und fließt der Tatertrag diesem Dritten unmittelbar zu, so kann der Tatertrag beim Dritten eingezogen werden, ohne dass dieser Täter oder Teilnehmer ist, § 73b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.

Entsprechendes gilt nach § 73b Absatz 2 StGB für Wertersatz.

Übertragung des Erlangten auf einen Dritten

Hat der Täter den Tatertrag einem Dritten übertragen, so kann der Tatertrag beim Dritten eingezogen werden, wenn

  • die Übertragung unentgeltlich erfolgt ist oder
  • ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder
  • der Dritte erkannt hat, dass der Tatertrag aus einer Straftat stammt, oder
  • hätte erkennen müssen, dass der Tatertrag aus einer Straftat stammt,

§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.

Entsprechendes gilt nach § 73b Absatz 2 StGB für Wertersatz.

Erbe, Pflichtteil, Vermächtnis

Ist der Dritte den Tatertrag als

  • Erbe oder
  • Pflichtteilsberechtigter oder
  • Vermächtnisnehmer,

erlangt, so kann der Tatertrag beim Dritten eingezogen werden, § 73b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.

Entsprechendes gilt nach § 73b Absatz 2 StGB für Wertersatz.

Die einfache selbständige Einziehung

§ 76a Absätze 1 – 3 StGB regelt, dass eine Einziehung auch dann erfolgt, wenn zwar jemand wegen einer konkreten rechtswidrigen Tat nicht (mehr) verfolgt bzw. verurteilt werden kann, das Gericht aber gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, der betreffende Gegenstand stamme aus einer Straftat.

Die erweiterte selbständige Einziehung

Wenn ein Gegenstand im Rahmen eines Verfahrens wegen einer der in § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB genannten Straftatbestände (Katalogtaten) beschlagnahmt wurde, soll eine Einziehung auch dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht wegen der Katalogtat verfolgt bzw. verurteilt werden kann. Gemäß § 437 StPO „… kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.“

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit dem Ziel der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Terrorismus begründet. Die Katalogtaten umfassen aber auch Verstöße gegen die Abgabenordnung, das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz. Insbesondere die Bezugnahme auf die Abgabenordnung bietet ein Einfallstor für weitreichendste Beschlagnahme- und Einziehungsanordnungen.

Im dritten Teil wird es darum gehen, wann die Einziehung ausnahmsweise ausgeschlossen ist, und darum, ob von der Einziehung auch abgesehen werden kann.