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„Ob OK-Kriminelle, Rocker, Mafiosi oder Clan-Angehörige – eines eint sie: das Streben, die aus ihren kriminellen Machenschaften erlangten Gewinne zu sichern. Deshalb ist es eines der effektivsten Mittel, ihnen ihr kriminell erworbenes Geld oder die damit angeschafften Sachwerte zu entziehen. Das reicht von Luxuskarossen über Immobilien bis zum Bitcoin im Internet.“ (Quelle: Gewerkschaft der Polizei (GdP))

Im heutigen ersten Teil einer kurzen Beitragsreihe zur Vermögensabschöpfung soll es um Beschlagnahme und Einziehung beim Täter gehen.

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung

Bereits seit 01.07.2017 ist das neue Recht der Vermögensabschöpfung in Kraft – zunächst wenig beachtet von der Öffentlichkeit, aber auch von Teilen des Fachpublikums. In jüngster Zeit häufen sich jedoch die Schlagzeilen zu scheinbar spektakulären Vermögensbeschlagnahmen. So berichtete die Berliner Zeitung im Juli 2018 über die Beschlagnahme von 77 Immobilien im Wert von angeblich über 9 Millionen Euro.

Zeigt hier der Rechtsstaat „klare Kante“? Das lässt sich aus mehreren Gründen bezweifeln. Zum einen ist die „klare Kante“ fraglich, weil sich die Frage aufgedrängt, was mit dem so beschlagnahmten Vermögen letztlich geschieht. Der Tagesspiegel titelte Anfang September 2018: „In Berlin behalten die meisten Täter ihre Beute“. Weiter heißt es dort: „Von 19 Millionen sichergestellten Euro im Jahr 2017 wurde nur eine Million vollstreckt.“ Das mögen Anlaufschwierigkeiten sein. Das darf man abwarten. Auf der anderen Seite darf man fragen, wie es um die Rechtsstaatlichkeit der (neuen) Regelung bestellt ist. Dazu sollten wir sie zunächst besser kennen:

Beschlagnahme und Einziehung beim Täter

Ist jemand Täter (oder Teilnehmer), so kann aufgrund Anordnung des Gerichts das durch oder für die Tat erlangte bei ihm eingezogen werden, § 73 StGB. Die Einziehung umfasst auch aus dem Erlangten gezogene Nutzungen und Surrogate (Veräußerungserlös, Schadensersatz etc.).

Ist vorgenannte Einziehung nicht möglich, wird Wertersatz eingezogen, § 73a StGB.

Insgesamt gilt das sogenannte Bruttoprinzip, d. h. Aufwendungen des Täters (oder Teilnehmers) sind grundsätzlich irrelevant und daher nicht in Abzug zu bringen.

Erweiterte Beschlagnahme bzw. Einziehung beim Täter

Das Vorstehende ist nicht neu. Auch früher schon kannte das Gesetz den sogenannten Verfall von Tatbeute, gezogenen Nutzungen und Surrogaten bzw. Wertersatz.

Neu ist aber die Regelung des (neugefassten) § 73a StPO. Danach sind auch solche Gegenstände einzuziehen, die aus anderen Straftaten stammen – und zwar selbst dann, wenn nach Auffassung des Gerichts zwar alle erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, diese Gegenstände aber gleichwohl keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können. Es reicht dann im Ergebnis also eine (1) sogenannte Anlasstat, um das gesamte Vermögen des Täters einzuziehen.

Nun muss man außerdem § 111b StPO kennen. Danach kann ein Gegenstand aufgrund Anordnung des Gerichts durch die Staatsanwaltschaft bereits dann beschlagnahmt werden, wenn lediglich die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Die Annahme ist dann begründet, wenn bestimmte Tatsachen i. S. eines Anfangsverdachts vorliegen. Über § 111e StPO kann zudem zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Im Ergebnis läuft damit bei Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts stets das gesamte Vermögen eines Beschuldigten Gefahr, sichergestellt zu werden. Es ist zu befürchten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hier insbesondere das allgemeine Übermaßverbot in der Praxis kaum begrenzende Wirkung haben werden.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe soll es dann um Beschlagnahme und Einziehung beim Dritten gehen.