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Vor längerer Zeit hatte ich die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Durchsuchung dargestellt (und Verhaltenstipps gegeben). Dabei hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsbehörden nur ausnahmsweise davon absehen dürfen, die Anordnung eines Richters einzuholen. Es ging auch schon um die besonders strengen Anforderungen bei einer Durchsuchung zur Nachtzeit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 675/14) hat nun entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich die Ermittlungsbehörden lediglich darauf berufen, es sei Gefahr im Verzug und ein Ermittlungsrichter nicht erreichbar gewesen. Dabei hat es Vorgaben dazu gemacht, wann ein richterlicher Bereitschaftsdienst vorzuhalten ist.

Einzelheiten der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass Ermittlungsrichter in der Zeit von 6 bis 21 Uhr uneingeschränkt erreichbar sein müssen. Dies gebiete das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG. Art. 13 Abs. 2 GG enthält einen grundgesetzlich verankerten Richtervorbehalt für die Durchsuchung.

Durchsuchungen zur Nachtzeit stellten einen besonders schweren Eingriff dar. Daher sei ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch zur Nachtzeit einzurichten, wenn dafür ein Bedarf bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn Durchsuchungen zur Nachtzeit nicht lediglich die Ausnahme seien. Die Prüfung eines solchen Bedarfs obliege dem jeweiligen Gerichtspräsidium.

Weitere Einzelheiten sind hier nachzulesen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-022.html

Konsequenzen für die Praxis

Der engagierte Strafverteidiger wird künftig die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung zur Nachtzeit noch kritischer prüfen. Dabei wird er auch in Erfahrung bringen müssen, in welchem Umfang ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand und ob versucht wurde, diesen zu erreichen. Die pauschale Begründung, es sei Gefahr im Verzug gewesen, wird er nicht gelten lassen. Für alle großen Städte wird man zudem wohl davon ausgehen dürfen, dass ein richterlicher Bereitschaftsdienst auch zur Nachtzeit vorzuhalten ist.