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Nachstehend stelle ich in aller Kürze zunächst die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Durchsuchung dar. Anschließend gebe ich einen Handlungsleitfaden an die Hand für den Fall, dass tatsächlich bei Ihnen durchsucht wird.

(Siehe hier zur Durchsuchung beim Anwalt und zur jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu.)

Voraussetzungen einer rechtmäßigen Durchsuchung

Mögliche Ziele einer Durchsuchung sind die Ergreifung des Beschuldigten oder das Auffinden von Beweismitteln. Hier geht es um Letzteres.

Das Gesetz unterscheidet weiter danach, ob die Durchsuchung beim Beschuldigten oder bei einem Dritten stattfindet. Hier beschäftigen wir uns zunächst mit dem ersten Fall.

1. Durchsuchung beim Beschuldigten

Zunächst muss grundsätzlich ein Richter die Durchsuchung (und Beschlagnahme) angeordnet haben. Nur ausnahmsweise – bei Gefahr im Verzug – dürfen der Staatsanwalt und seine Ermittlungsbeamten (die Polizei) das tun. Das ist dann aber zu dokumentieren und unterliegt der richterlichen Überprüfung.

Dabei muss ein sogenannter einfacher Tatverdacht vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Anfangsverdacht einer Straftat begründen. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn lediglich vage Anhalts Punkte bestehen oder etwa aufgrund kriminalistischer Erfahrung gemutmaßt wird, hier sei „etwas zu holen“.

Durchsucht werden dürfen dann die Wohnung und andere Räume des Verdächtigen, Sachen, die dem Verdächtigen gehören bzw. sich in seinem Besitz befinden (auch z. B. Inbetriebnahme und Suche in Computern, allerdings begrenzt auf Daten, die physikalisch im durchsuchten Objekt gespeichert sind) sowie die Person des Verdächtigen selbst (z. B. Kleidung). Das Durchsuchungsobjekt muss im Durchsuchungsbeschluss genannt sein, ebenso das zu suchende Beweismittel.

Besonderheiten gelten für Durchsuchungen zur Nachtzeit. Nachtzeit ist von April bis September von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und von Oktober bis März von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Dann dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Maßgaben (insbesondere auch zur Beschlagnahme) – teils aufgrund weiterer gesetzlicher Vorgaben, teils aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung. Deren Darstellung würde aber den vorliegenden Rahmen sprengen. Der kundige Strafverteidiger wird sie aber sämtlich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung und ihrer Durchführung zu berücksichtigen haben.

2. Durchsuchung bei einem Dritten

Die Durchsuchung bei einem Dritten hat folgende besonderen Voraussetzungen:

a) Sie muss dem Auffinden von bestimmten Spuren und Gegenständen dienen.
b) Es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass sich die gesuchten Beweismittel gerade bei dem Dritten befinden.

Durchsuchungsleitfaden

Die folgenden Verhaltensempfehlungen sollten Sie beachten, wenn Sie von einer Durchsuchung betroffen sind:

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Sprechen Sie den Einsatzleiter an und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen.
  • Die Ermittlungsbeamten sind ausweispflichtig. Notieren Sie von allen beteiligten Personen Namen und Dienststellen.
  • Sie dürfen das Telefon und andere Kommunikationsmittel benutzen, insbesondere um Ihren Rechtsanwalt zu informieren. Dies sollten Sie auch umgehend tun und um sein Erscheinen bitten, damit er die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und den ordnungsgemäßen Ablauf der Durchsuchung überwachen sowie als Ansprechpartner der Durchsuchungsbeamten agieren kann.
  • Bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Anwalts zu warten.
  • Verzichten Sie ausdrücklich auf die Hinzuziehung der häufig gleich mitgebrachten Zeugen (Gemeindebedienstete, Nachbarn etc.) und verweigern Sie diesen den Zutritt.
  • Sollten die Beamten gleichwohl in Abwesenheit Ihres Anwalts mit der Durchsuchung beginnen wollen, ziehen Sie nach Möglichkeit eine Person Ihres Vertrauens als Zeugen hinzu.
  • Regelmäßig versuchen die Beamten, Anwesende formell und informell zu befragen. Wirken Sie darauf hin, dass niemand aussagt, ohne über seine Rechte belehrt worden zu sein: Bestimmte Angehörige des Beschuldigten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO. Gemäß § 55 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einem der in § 52 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wenn Sie selbst Beschuldigter sind, steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu, von dem Sie in Abwesenheit Ihres Anwalts stets Gebrauch machen sollten.
  • Sie sind verpflichtet, eine rechtmäßige Durchsuchung zu dulden. Sie können eine einmal begonnene Durchsuchung deshalb nicht aufhalten. Leisten Sie keinen Widerstand unter Berufung auf Ihr vermeintliches Hausrecht. Das ist strafbar und kann zu Ihrer Verhaftung führen.
  • Sie sind nicht verpflichtet, die Ermittlungsbehörden bei der Durchsuchung zu unterstützen. Eine zurückhaltende Unterstützung kann allerdings sinnvoll sein. So kann es taktisch klug sein, den Beamten die gesuchten Gegenstände freiwillig auszuhändigen. Dies vermeidet eine extensive Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Zufallsfunde.
  • Vernichten Sie keine Beweismittel. Das ist strafbar und kann zu Ihrer Verhaftung führen.
  • Bitten Sie darum, von allen beschlagnahmten Unterlagen sofort Kopien anfertigen zu dürfen.
  • Fertigen Sie nach Abschluss der Durchsuchung umgehend ein Gedächtnisprotokoll an.

Den Durchsuchungsleitfaden können Sie sich hier als PDF-Datei herunterladen: