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Vor einer Weile hatte ich über die allgemeinen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Durchsuchung beim Beschuldigten und bei Dritten berichtet. Außerdem hatte ich einen Durchsuchungsleitfaden auch als Download bereitgestellt für den Fall, dass tatsächlich eine Durchsuchung stattfindet. Umstritten war, inwieweit die Ergebnisse sog. interner Ermittlungen geschützt sind. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchsuchung beim Anwalt entschieden.

Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung beim Anwalt

Das BVerfG hat seine lang erwartete, finale Entscheidung zur Zulässigkeit der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und zur Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen getroffen.

Jones Day hatte im Zuge des sog. Dieselskandals sog. interne Ermittlungen bei der Volkswagen AG durchgeführt. Dabei sichteten die Rechtsanwälte von Jones Day innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Die Staatsanwaltschaft München hatte dann im März 2017 die Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day durchsucht und in der Folge zahlreiche Aktenordner sowie elektronische Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt.

Hierüber war ein Rechtsstreit entbrannt, in dessen Verlauf zuletzt das BVerfG die Durchsicht der sichergestellten Unterlagen einstweilen untersagt hatte.

(Hier interessierende) Wesentliche Gründe der Entscheidung

Die Besonderheit dieses Falles liegt u. a. in der Frage, ob der Zulässigkeit einer solchen Durchsuchung ein strafprozessuales Privileg entgegensteht, auf das sich die bei Jones Day mit der Sache befassten Anwälte bzw. ihre Mandantin VW berufen können (die US-amerikanische Kanzlei Jones Day als ausländische juristische Person genießt bereits keinen Grundrechtsschutz). Im Einzelnen war und ist dabei vieles umstritten.

1. § 160a StPO

Zu denken ist zunächst an § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach ist eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte.

In Rechtsprechung und Literatur bestand die Ansicht, dass dieser Schutz jedenfalls dort, wo es um eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung zur Durchsicht gehe, nicht greife.

Das Bundesverfassungsgericht meint hierzu – und jetzt zitiere ich aus vorgenannter Entscheidung: „Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen.“

2. § 97 StPO

Des Weiteren könnte sich die Unzulässigkeit der Sicherstellung aus einem Beschlagnahmeverbot ergeben, § 97 StPO.

Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass ein solches Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten ergeben kann. Denn andernfalls – und jetzt zitiere ich erneut – drohe folgendes: „Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis besteht, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.“

Jones Day und seine Anwälte haben vorliegend aber gerade nicht als Strafverteidiger agiert, weswegen ein solcher besonderer Schutz hier nicht greift.

Konsequenzen

Wie es sich derzeit darstellt, sind die eigenen Unterlagen des Verteidigers geschützt, wenn es sich um echte Strafverteidigung handelt. Die Hoffnung, Unterlagen aus der Sphäre des Mandanten in die Sphäre des Anwalts zu verlagern und so einen Schutzbereich zu eröffnen, hat nicht länger Bestand. Fraglich ist, wie Aufzeichnungen von Interviews zu behandeln sind: Handelt es sich um Aufzeichnungen von Gesprächen zwischen Strafverteidiger und Mandant, sollten diese ebenfalls geschützt sein, nicht jedoch Aufzeichnungen von Gesprächen mit Dritten. Das bisherige Geschäftsmodell der internen Ermittlungen mag damit noch nicht gänzlich „tot“ sein, hat aber eine erhebliche Eingrenzung erfahren. Bedeutung und Privilegierung der klassischen Strafverteidigung hingegen wurden bestätigt. Wohl auch deswegen bemühen sich derzeit diverse Großkanzleien, ihre strafrechtlichen Dezernate mit erfahrenen Strafverteidigern zu verstärken.