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Aufgrund fortschreitender Globalisierung haben auch mittlere und sogar kleine Unternehmen zunehmend Berührung mit dem Ausland – sei es dass man Handelsbeziehungen unterhält oder gar vor Ort produziert. Dann gilt es, sich auf die Compliance bei Auslandsberührung (internationales CMS) einzustellen. Denn bei Berührung mit dem Ausland sind nicht nur die jeweiligen landesspezifischen Regelungen einzuhalten. Vielmehr gibt es zahlreiche Normen, die länderübergreifende Wirkungen entfalten. Dies möchte ich exemplarisch am UK Bribery Act aufzeigen. Denn um mehr als die Schaffung von Problembewusstsein kann es hier nicht ernsthaft gehen. Neben dem UK Bribery Act existieren aber noch zahlreiche weitere Normen – wie etwa das OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder der US Foreign Corrupt Practices Act.

Die Tücken des UK Bribery Act

Beim UK Bribery Act von 2010 (UKBA) handelt es sich um das m. W. weltweit schärfste, weil weitreichendste Antikorruptionsregime. Verboten sind danach die aktive und die passive Bestechung – insbesondere von (auch ausländischen) Amtsträgern -, wobei die Regelungen inhaltlich weiter gefasst sind als ihr deutsches Pendant. In persönlicher Hinsicht findet das Bestechungsangebot Anwendung auf im Vereinigten Königreich ansässige natürliche und juristische Personen.

Die eigentliche Tücke liegt aber in der Regelung der Section 7 UKBA: In Absatz 1 ist zunächst geregelt, dass eine kommerzielle Organisation dann gegen den UKBA verstößt, wenn ein mit ihr assoziierter Dritter eine Bestechung begeht. Absatz 5 bestimmt den Kreis der erfassten Unternehmen nun aber sehr viel weiter als die vorgenannten Bestechungsverbote. Erfasst werden hier nämlich alle Unternehmen, die eine nennenswerte Geschäftsbeziehung mit dem Vereinigten Königreich unterhalten. Section 8 UKBA definiert sodann, was unter der Bestechungshandlung eines assoziierten Dritten zu verstehen ist. Danach wird jede Bestechungshandlung eines Dritten dem betreffenden Unternehmen zugerechnet, wenn sie nur zugunsten des Unternehmens erfolgt ist – egal mit dessen Wissen und. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

Unternehmen C unterhält regelmäßige Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich. H ist Handelsvertreter von C in Österreich. Dort besticht er ohne Wissen und Wollen von C den Einkäufer des Kunden K, damit dieser sich für Produkte von C entscheidet. Obwohl die Bestechung scheinbar keine Berührungspunkte mit dem Vereinigten Königreich aufweist, verstößt das Unternehmen C gegen den UK Bribery Act.

Einen Ausweg weist nun Absatz 2 der Section UKBA. Danach kann sich das betreffende Unternehmen dann exkulpieren, wenn es den Nachweis führen kann, dass es über ein (internationales) CMS verfügt, dass solche Verstöße grundsätzlich verhindern soll.

De facto statuiert der UKBA damit für alle Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten, eine gesetzliche Pflicht zur Implementierung eines CMS.

Implementierung eines internationalen CMS

Gerade die Compliance bei Auslandsberührung stellt ein mittelständisches und erst recht ein kleines Unternehmen vor kaum aus eigener Kraft zu bewältigende Herausforderungen. Hier wird regelmäßig die Unterstützung auch durch ausländische Rechtsanwälte notwendig sein.

Gerne berate ich Sie zu Ihrer spezifischen Situation und koordiniere auch die genaue Analyse, Konzeption sowie die Implementierung eines CMS. Da dabei der Aspekt der sogenannten Criminal Compliance erfahrungsgemäß oft zu kurz kommt – schon weil häufig die strafrechtliche Expertise des Beraters fehlt -, lege ich darauf mein besonderes Augenmerk.