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Weil ähnliche Fallkonstellationen immer wieder verhandelt werden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seinem Beschluss vom 31.05.2016 (3 Str 138/16) festgestellt: Ohne konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt ist eine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch bei 1.000 Pillen Ecstasy rechtsfehlerhaft und hat keinen Bestand. Im Einzelnen:

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Trier hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, u. a. wegen des Kaufs von zunächst 500 Ecstasy-Tabletten (Fall 1), später erneut 500 Ecstasy-Tabletten (Fall 3). Zum Wirkstoffgehalt hatte das Landgericht lediglich festgestellt, diese seien von „ordentlicher Qualität“.

Die Entscheidung des BGH

Diese Entscheidung hielt der Überprüfung durch den BGH nicht stand. Der BGH stellt fest, das Landgericht habe es versäumt, Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge der jeweils gehandelten Drogen konkret festzustellen. Stünden die in Rede stehenden Betäubungsmittel für eine solche Untersuchung nicht (mehr) zur Verfügung, so sei die Wirkstoffkonzentration gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung anderer sicher feststellbarer Umstände wie Herkunft, Preis, Handelsstufe, Begutachtungen in Parallelverfahren etc. die Wirkstoffkonzentration – gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – zu schätzen. Hinsichtlich der Ecstasy-Tabletten bedeute dies: „Allein aus der im Urteil mitgeteilten Anzahl der erworbenen Tabletten lassen sich keine Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt ziehen, da die Wirkstoffkonzentrationen und -kombinationen der als Ecstasy vertriebenen Mittel in der Praxis schwanken (…).“

Auf die Revision des Angeklagten war daher das Urteil des Landgerichts Trier mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 1 und 3 sowie im gesamten Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Bedeutung für die Verteidigungspraxis

Bei einem Tatvorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln mit nicht geringer Menge kommt es gerade bei Ecstasy entscheidend darauf an, ob konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen wurden. Gerade wegen der stark schwankenden Wirkstoffkonzentrationen und -kombinationen von Ecstasy steht dann aber auch ein Wirkstoffgutachten, das ja regelmäßig auf einer Stichprobe basiert, vor besonderen Herausforderungen.

Hier finden Sie meine anderen Beiträge zum Betäubungsmittelstrafrecht:

https://strafverteidiger-schlei.de/category/betaeubungsmittel/