Grundsätzlich: Wirkstoffanalyse notwendig
Es ist so, dass sich Art und Umfang der Strafbarkeit des Besitzes (ebenso für: Handel, Abgabe, Veräußerung, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, Erwerb, sonstiges Inverkehrbringen, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Anbau, Herstellen, Sichverschaffen etc.) von Cannabis grundsätzlich nicht nach dem Gesamtgewicht der jeweiligen Substanz richtet, sondern nach deren Wirkstoffgehalt. Der Wirkstoff von Cannabis ist THC, und die Rechtsprechung definiert eine Konsumeinheit mit 15 mg THC. Da es also grundsätzlich um den genauen Wirkstoffgehalt geht, ist grundsätzlich eine Wirkstoffanalyse notwendig.
Ausnahme Geringe Menge: Feststellungen zur typischen Qualität notwendig
Für geringe Mengen ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wirkstoffanalyse ausnahmsweise unterbleiben kann. Vielmehr darf in solchen Fällen der Wirkstoffgehalt anhand des typischen Wirkstoffgehalts (der Qualität) der betreffenden Substanz unter Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes geschätzt werden. Dann müssen aber Feststellungen zur Herkunft, zur Handelsstufe, zum Preis etc. getroffen werden, die es ermöglichen, die verfahrensgegenständliche Substanz und damit deren typischen Wirkstoffgehalt näher zu bestimmen. Anders ausgedrückt: bloßes Raten nach dem Motto „hier in XYZ-Stadt“ enthält Cannabis immer ungefähr X-Prozent THC“ ist Grundlage für eine Verurteilung nicht hinreichend.
Immerhin kann eine solche Daumen-Regel Verteidiger und Mandant vorab eine grobe Einschätzung dafür geben, wohin die Reise gehen könnte: Der THC-Gehalt von Cannabis-Produkten schwankt beträchtlich. Er liegt wohl zwischen 1 % (nach anderen Quellen: 0,1 %) und mehr als 20 %. Während früher der typische THC-Gehalt zwischen 2 % und 5 % schwankte, liegt er bei heutigen Produkten wohl eher bei typischen 10 % und darüber. Es ist also nicht verkehrt, bei Festlegung der Verteidigungsstrategie (zunächst) von einem Wirkstoffgehalt von 10 % auszugehen.