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Zuletzt hatte ich über die Voraussetzungen einer Auslieferung nach Ungarn berichtet. Nun hat hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 1845/18) erneut entschieden, dass die Auslieferung an einen EU-Mitgliedsstaat (auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls) kein Selbstläufer ist – diesmal für eine Auslieferung nach Rumänie.

Was das Gericht zu prüfen hat

Häufig sind Auslieferungsentscheidungen deshalb fehlerhaft, weil eine unzureichende Prüfung der Haftbedingungen stattgefunden hat – so auch hier: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die konventionsrechtlichen bzw. (unions)grundrechtlichen Standards nicht gewahrt sind, so muss das Gericht, das über die Auslieferung entscheidet, in Erfahrung bringen, welche Haftbedingungen konkret herrschen werden. Es darf sich nicht damit begnügen zu klären, welche Haftbedingungen lediglich zu erwarten sind.

Einzelheiten sind hier nachzulesen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/rk20181001_2bvr184518.html