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Zuletzt hatte ich darüber berichtet, welch strenge Voraussetzungen die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen hat. Was aber gilt, wenn der türkische Staat die Auslieferung in die Türkei verlangt?

Hierzu existieren zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen. Danach wird eine Auslieferung zwar nicht per se für unzulässig erachtet. Jedoch werden folgende Maßstäbe angelegt:

Verbot der Folter

Bereits aus Art. 3 EMRK folgt ein Verbot der Folter. Die Türkei hat sich auf Einhaltung der EMRK verpflichtet. Zwar hatte sie in Folge des am 21. Juli 2016 verhängten Ausnahmezustands mitgeteilt, die Anwendung der EMRK auszusetzen. Jedoch hatte der Europarat daraufhin mitgeteilt, dass die EMRK gleichwohl für die Türkei fortgelte. Auch während des Ausnahmezustands dürfe nur in Einzelfällen von gewissen Bestimmungen abgewichen werden und nur soweit, wie es die Lage unbedingt erfordere. Von zahlreichen grundlegenden Bestimmungen darf ohnehin überhaupt nicht abgewichen werden. Hierzu zählt auch das Folterverbot.

Weitere Einzelheiten dazu finden sich hier:

https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/nachrichten/europarat/tuerkei-emrk

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und ihre (weiteren) Grenzen

Nach § 73 Satz 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Unter den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung werden die Grundrechte verstanden – jedenfalls der Kernbereich grundrechtlicher Gewährleistungen: diejenigen Grundrechte, die sogar der Kompetenz des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen sind – wie z. B. die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Dies umfasst weit mehr als ein Folterverbot, so insbesondere auch insgesamt menschenwürdige Haftbedingungen.

(Keine) Zusicherungen zu den Haftbedingungen

Da seit Verhängung des Ausnahmezustandes in der Türkei Zweifel bestehen, dass vorstehende Maßgaben eingehalten werden, meinen besagte Gerichte, dass eine Auslieferung in die Türkei zwar nicht per se ausgeschlossen sei, jedoch voraussetze, dass die Türkei zahlreiche konkrete Zusicherungen zu den Haftbedingungen mache. Da die Türkei zu solchen Zusicherungen regelmäßig nicht bereit ist, scheitert eine Auslieferung hieran im Ergebnis in der Praxis.

Einzelheiten zu den geforderten Zusicherungen sind hier nachzulesen:

https://blog.burhoff.de/2017/10/45337/