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Zuletzt hatte ich dargestellt, welch strenge Voraussetzungen die Einschränkung der Freizügigkeit eines EU-Ausländers hat, auch wenn sich dieser (in Deutschland) strafbar gemacht hat. Jetzt soll es um die Frage gehen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger in Betracht kommt:

Eine Frage des Aufenthaltsstatus!

Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu klären, welchen Aufenthaltsstatus ein hier lebender türkischer Staatsangehöriger hat. Dabei erfährt der Aufenthaltsstatus eine besondere Privilegierung, wenn die Voraussetzungen nach dem EU-Assoziationsrecht vorliegen. Einzelheiten dazu sind in einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags dargestellt, die ich hier verlinke:

https://www.bundestag.de/blob/436794/4e4281e0829408480c3f37a5a90db13c/wd-3-159-16-pdf-data.pdf

Privilegierter Aufenthalt nach Assoziationsabkommen EWG/Türkei

Liegen diese Voraussetzungen vor, so können türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörige nur unter erschwerten Voraussetzungen ausgewiesen werden: vergleichbar dem EU-Freizügigkeitsrecht nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, Art. 14 Absatz 1 ARB 1/80. Dies ist nunmehr auch in § 53 Abs. 3 AufenthG geregelt, wonach „… nur ausgewiesen werden [darf], wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.“

Allgemeines Aufenthaltsrecht

Nach allgemeinem Aufenthaltsrecht hingegen erfolgt eine Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse, wobei seit Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern Anfang 2016 eine Verurteilung zu vergleichsweise geringen Freiheitsstrafen bereits genügen kann.