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Nachstehend möchte ich einen kurzen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens geben:

Ermittlungsverfahren

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat vor – sei es aufgrund eigener Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden, sei aufgrund einer Anzeige- so dient das Ermittlungsverfahren der weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Diese Aufgabe wird typischerweise von der Polizei wahrgenommen. Ggf. übt die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Leitungsfunktion auf die Ermittlungen ein. Am Ende der Ermittlungen entscheidet der Staatsanwalt, ob er eine Verfahrenseinstellung oder eine Anklageerhebung für geboten hält.

Derjenige, der der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, heißt in diesem Verfahrensabschnitt: Beschuldigter.

Zwischenverfahren

Hat sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschlossen, so soll das Gericht im „Zwischenverfahren“ genannten Verfahrensabschnitt die Anklage prüfen und entscheiden, ob es das Hauptverfahren eröffnet.

Der Beschuldigte heißt in diesem Verfahrensabschnitt: Angeschuldigter.

Hauptverfahren

Hat das Gericht entschieden, das Hauptverfahren zu eröffnen, so wird der Angeschuldigte ab jetzt „Angeklagter“ genannt.

Das Hauptverfahren dient der Feststellung der Schuld oder Unschuld des Angeklagten in mündlicher Hauptverhandlung. Ggf. erfolgt eine Verurteilung.

Rechtsmittelverfahren

Das Rechtsmittelverfahren dient der Überprüfung des Ergebnisses des Hauptverfahrens – entweder im Falle der Berufung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht oder im Falle der Revision lediglich in rechtlicher Hinsicht.

Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren werden die rechtskräftigen Rechtsfolgen vollstreckt.

Im Falle einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung umfasst dies nur den Zeitraum bis zum Strafantritt; danach spricht man vom Vollzug, der eigenen rechtlichen Regelungen unterliegt.