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Begriffsklärung

Schneeballsystem oder Pyramidensystem meint ein Geschäftsmodell, zu dessen Funktionieren eine ständig und rasch steigende Anzahl Teilnehmer benötigt wird. Wenn im Wirtschaftsstrafrecht von einem Schneeballsystem die Rede ist, ist in der Regel ein Ponzi-System gemeint. Als Ponzi-System Bezeichnet man Geldanlagen mit überaus hohen Renditeversprechen. Tatsächlich Die ersten Anleger erhalten (eine Zeitlang) Gewinnausschüttungen oder sogar Rückzahlungen, die jedoch ausschließlich mit den Einzahlungen der Anleger selbst bzw. den Einzahlungen neuer Anleger finanziert werden. Das System kollabiert dann, wenn die Anzahl neuer Anleger nicht schnell genug wächst.

Strafbarkeit

Der Betreiber eines Ponzi-Systems hat also von vornherein die Absicht, einen Großteil der Anlegergelder nicht zurückzuzahlen. Hierüber täuscht er den Anleger. Damit unterfallen Ponzi-Systeme grundsätzlich der Betrugsstrafbarkeit. Die Tatsacheninstanz muss aber in jedem einzelnen Fall prüfen, ob besagte Täuschungshandlung auch zu einem entsprechenden Irrtum beim jeweiligen Anleger geführt hat. Es hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn nur ein Teil der Geschädigten als Zeugen vernommen und dann im Übrigen eine Irrtumsquote geschätzt wird (BGH, Urteil vom 06.09.2017 – 5 StR 268/17).

Vermögensschaden

Die Vermögensgefährdung tritt bereits dann ein, wenn der Anleger den Anlagebetrag an den Betreiber des Ponzi-Systems zahlt (sog. Gefährdungsschaden). Entgangene Gewinne hingegen stellen jedenfalls dann keinen Vermögensschaden dar, wenn es sich um ein Risikogeschäft handelt.

Rückzahlung

Die (teilweise) Rückzahlung der Gelder an die Anleger ändert nichts an der eingetretenen Vermögensgefährdung. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die (angebliche) Anlage als hoch risikoreich bezeichnet wurde oder wenn sogar von der Möglichkeit des Totalverlusts die Rede war. Die Rückzahlung hat aber Bedeutung für die Strafzumessung.

Provision

Der BGH (Beschluss vom 04.12.2002 – 2 StR 332/02) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagte gegen Provision Kunden an ein Ponzi-System vermittelt hatte. Es ließ sich jedoch nicht aufklären, ob die Provision des Vermittler unmittelbar dem jeweiligen Anlagerkapital entnommen wurde bevor dieses an den Betreiber des Ponzi-Systems weitergeleitet wurde. Der BGH verneinte eine Strafbarkeit, da es an der sog. Stoffgleichheit fehle. Stoffgleichheit bezeichnet beim Betrug das Tatbestandsmerkmal, dass der Vermögensvorteil die direkte Kehrseite des Vermögensschadens sein muss – dem Täter als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung aus dem geschädigten Vermögen zufließen muss.