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Welche Grundsätze für die Wahlgegenüberstellung und die Wahllichtbildvorlage gelten. Wie Wahlgegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage praktisch durchzuführen. Und warum das so sein muss.

Nummer 18 RiStBV

Nummer 18 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) lautet:

„(1) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). …

(2) Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. …

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend.“

Wahlgegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage in der Praxis

  • Der Zeuge muss vor der Gegenüberstellung eine detaillierte Täterbeschreibung abgeben, die zu dokumentieren ist.
  • Nach Abschluss der Gegenüberstellung muss der Zeuge angeben, wen er aufgrund welcher Merkmale mit welcher Wahrscheinlichkeit für den Täter hält. Auch das ist zu dokumentieren.
  • Die Einzelheiten des Ergebnisses des (angeblichen) Wiedererkennens durch den Zeugen sind mit den zuvor vom Zeugen gemachten Angaben sorgfältig abzugleichen und das Resultat ist ebenfalls zu dokumentieren.
  • Die eigentliche Gegenüberstellung bzw. Lichtbildvorlage hat so zu erfolgen, dass die Auswahl – die sogenannte „Kulisse“ – ausschließlich Personen aufweist, die der Täterbeschreibung in allen wesentlichen Merkmalen ähneln.
  • Bei jeder gegenübergestellten Person bzw. bei jedem vorgelegten Lichtbild muss sich der Zeuge entscheiden, mit welchem ungefähren Grad von Wahrscheinlichkeit es sich um den Täter handelt. Dazu müssen die Personen bzw. Lichtbilder dem Zeugen nacheinander präsentiert werden. Es geht also nicht um eine Auswahlentscheidung!
  • Jede explizite oder subtile Hervorhebung des Beschuldigten ist zu vermeiden.
  • Gegenüberstellung bzw. Lichtbildvorlage sind von einem Beamten durchzuführen, der mit den Ermittlungen ansonsten nicht befasst ist.

Konsequenzen nicht ordnungsgemäßer Wahlgegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage

1. Rechtliche Konsequenz

Der Verteidiger muss der Verwertung des Ergebnisses einer nicht ordnungsgemäßen Wahlgegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage widersprechen. Wenn sich der Vorsitzende uneinsichtig zeigt, muss er einen Gerichtsbeschluss beantragen. Erfolgt die Verwertung gleichwohl, ist das rechtsfehlerhaft. Im Zweifel beruht das Urteil hierauf. Dann ist ein Revisionsgrund gegeben. Unter Umständen kommt – wenn das Gericht trotz Widerspruchs an einer Verwertung festhält – eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht – was ggf. zu einem absoluten Revisionsgrund führt.

2. Praktische Konsequenz

Weitere Konsequenz ist, dass eine nicht ordnungsgemäße Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage nicht nachgeholt werden kann. Dem Zeuge wurde ja jetzt in deren Rahmen der Beschuldigte präsentiert. Bei einer erneuten Gegenüberstellung erkennt er im Zweifel die Person aus der ersten Gegenüberstellung bzw. Lichtbildvorlage, nicht den angeblichen Täter! Ein solches wiederholtes Wiedererkennen ist folglich ohne jeden Beweiswert.