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Wichtigste Informationsquelle des Strafverteidigers ist, neben den Akten, der Mandant. Nun kommt es nicht selten vor, dass der Mandant ihn entlastende Umstände nennt, die sich so nicht in der Akte finden. Auch können sich Zweifel an der Vollständigkeit des Ermittlungsergebnisses bereits aufgrund aufmerksamen Aktenstudiums ergeben. Dann sollte der Anwalt in der Regel eigene Ermittlungen anstellen – z. B. potentielle Zeugen befragen.

Darf der Strafverteidiger eigene Ermittlungen anstellen?

Dass der Verteidiger berechtigt ist, eigene Ermittlungen anzustellen, ergibt sich aus diversen Bestimmungen der Strafprozessordnung, die dies jeweils voraussetzen.

Es ist auch notwendig, dass der Verteidiger zunächst selbst tätig wird, denn es ist ja ungewiss, ob z. B. ein potentieller Zeuge etwas zur Sache aussagen kann – und erst recht, ob dies den Mandanten entlastet.

Auch kann die Beauftragung eines Sachverständigen sinnvoll erscheinen. Hier steht ebenfalls zunächst nicht fest, ob dies im Ergebnis für den Mandanten im Ergebnis hilfreich sein kann.

Darüber hinaus kann und sollte der Strafverteidiger ggf. selbst z. B. den Tatort besichtigen, Behördenauskünfte einholen etc.

Von der Beauftragung eines Privatdetektivs wird üblicherweise abgeraten.

Was zu beachten ist

Bei der Befragung eines Zeugen ist dieser darüber zu belehren, dass der Verteidiger zu einer Befragung berechtigt ist, der Zeuge aber nicht verpflichtet ist, Angaben zu machen. Der Zeuge ist auch über das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren sowie darüber, dass – wenn er aussagt – seine Aussage wahr und vollständig sein muss. Die Belehrungen sind zu dokumentieren. Wichtig: Es muss jeder Anschein einer unzulässigen Einflussnahme vermieden werden. Insbesondere dürfen keine Zuwendungen an den Zeugen erfolgen. Die Erstattung von Reisekosten ist aber erlaubt.

Bei der Beauftragung eines Sachverständigen besteht ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Denn es steht – wie gesagt – zunächst ebenfalls nicht fest, dass das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit dem Mandanten hilfreich sein kann. Das Kostenrisiko läßt sich eingrenzen, indem vereinbart wird, dass zunächst nur kursorisch begutachtet wird und über das Ergebnis ggf. nur mündlich berichtet wird. Zudem unterliegt der Sachverständige nicht der Schweigepflicht und könnte im Falle eines negativen Ergebnisses zum Beweismittel gegen den Mandanten geraten. Daher ist hierüber strengstes Stillschweigen zu wahren.