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Was sagt das Straßenverkehrsrecht zur Nutzung elektronischer Geräte?

23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

Problem: Touchscreen-Bedienung während der Fahrt

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 entschieden, dass auch der fest verbaute Touchscreen ein solches elektronisches Gerät ist. Daher sei auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über diesen Touchscreen nur gestattet, wenn das mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. In dem konkreten Fall ging es darum, dass der Fahrer einen mehrstufigen Auswahlvorgang durchgeführt hatte, um das Intervall des Scheibenwischers einzustellen, und infolge dessen von der Fahrbahn abkam. Auch wenn es sich um einen Tesla handelte, ist vorsichtshalber davon auszugehen, dass jede Bedienung eines Touchscreens während der Fahrt jedenfalls dann einen Rechtsverstoß darstellt, wenn sie über ein einfaches Anklicken hinausgeht.

Mehr zu den rechtlichen Überlegungen vorgenannter Entscheidung ist hier nachzulesen:

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5723.htm