Volker Grundies ist promovierter Physiker, forscht aber seit Jahrzehnten am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. Dort leitet er die jedenfalls dem juristischen Fachpublikum bekannte „Freiburger Kohortenstudie“ zur Untersuchung krimineller Karrieren. Der breiteren Öffentlichkeit wurde zuletzt seine Studie über regionale Unterschiede bei der Strafzumessung bekannt.
Diese Studie – abgedruckt in: Frank Neubacher/Nicole Bögelein, Krise – Kriminalität – Kriminologie, S. 511ff. (aktualisierte Fassung in: Dieter Hermann/Andreas Pöge (Hrsg.), Kriminalsoziologie, S. 295ff.) – fand aufgeregten Widerhall in der allgemeinen Presse. Und auch der Deutsche Anwaltverein sah sich zu einer Stellungnahme veranlasst. Warum die Aufregung?
Ergebnis der Studie
Von Gericht zu Gericht (und der Strafverteidiger ergänzt: oftmals auch von Richter zu Richter) gibt es bereits signifikante, von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk dann gar eklatante Unterschiede bei der Strafzumessung. Insgesamt ist ein ausgeprägtes Süd-Nord-Gefälle festzustellen, aber auch ein Ost-West-Gefälle. Im Süden Deutschlands fallen die Strafen für vergleichbare Taten durchweg erheblich härter aus als im Norden, im (Süd)Osten härter als im (Süd)Westen. So sind beispielsweise Freiheitsstrafen für ähnliche Taten bei ähnlicher Täterbiographie im OLG-Bezirk München im Schnitt um 16 % länger als im Bundesdurchschnitt, in Oberbayern um ca. 25 % länger als in Baden. Wer hätte das gedacht?
Bewertung des Ergebnisses der Studie
Mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG ist das nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Der BGH (5 StR 52/11) meint jedoch, das Gleichheitsgebot als formales Prinzip sage nichts darüber aus, welches von mehreren Gerichten seine Zumessungsgrundsätze denen des anderen anzupassen habe. Die Strafjustiz findet also nicht von allein zum Ziel. Daher ist der Gesetzgeber gefordert, eine Eingrenzung bei der Strafzumessung vorzunehmen – und zwar ohne Konflikt mit der ebenfalls im Grundgesetz verankerten Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Dazu müssen die gesetzlichen Regeln der Strafzumessung ergänzt werden. Ähnlich wie der Gesetzgeber den Gerichten bei Vorliegen gesetzlicher Milderungsgründe in § 49 StGB bereits heute klare Vorgaben zur Berechnung des Strafrahmens macht. So könnte beispielsweise geregelt werden, dass sich die Strafe für den Ersttäter im unteren Drittel des jeweiligen Strafrahmens bewegen MUSS. Ja, auch beim Ersttäter kann Wiederholungsgefahr vorliegen, auch beim jugendlichen Ersttäter sind schädliche Neigungen möglich (so man das Konstrukt schädlicher Neigungen nicht in Gänze ablehnt). Aber auch insofern sind weitergehende gesetzliche Strafzumessungsregeln möglich. Insgesamt sind so viele weitere gesetzliche Vorgaben zur Strafzumessung denkbar.
In der Strafrechtspraxis bleibt es unterdessen wichtig, dass der Verteidiger Kenntnis von den Gepflogenheiten der jeweiligen örtlichen Strafzumessung hat. Nur wenn man die verschiedenen „Tarife“ kennt, kann man die Verteidigung darauf einstellen.