Wie erwartet hat der Gesetzgeber ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAbG) verabschiedet. Dessen Artikel 3 erweitert die Möglichkeiten einer Hemmung der Unterbrechungsfristen der strafprozessualen Hauptverhandlung das SARS-CoV-2-Virus betreffend:
Inbegriff der Hauptverhandlung
Gemäß § 261 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Höchstdauer einer Unterbrechung und Hemmung dieser Fristen
Da das Gericht seine Entscheidung also auf den Inbegriff der (mündlichen) Verhandlung stützen muss, darf diese nicht zu lange unterbrochen werden. Ansonsten stünde die Zuverlässigkeit der Erinnerung an die Vorgänge in dieser Hauptverhandlung in Zweifel.
Gemäß § 229 Absatz 1 StPO darf eine Hauptverhandlung daher grundsätzlich nur bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Gemäß § 229 Absatz 2 StPO darf eine Hauptverhandlung ausnahmsweise auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. § 229 StPO Absatz 3 StPO regelt ergänzend:
„Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
- eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.“
Werden die vorgenannten Fristen überschritten, muss die Hauptverhandlung ausgesetzt und also neu begonnen werden.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Artikel 3 COVFAbG ändert § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung nun wie folgt:
„Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“
Die Änderung ist mit Wirkung 28.03.2020 in Kraft getreten und auf ein Jahr befristet.