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Zuletzt hatte ich hier erläutert, warum auch jedes mittlere und kleine Unternehmen ein Compliance Management System haben sollte bzw. haben muss. Heute stelle ich dar, wie eine Compliance-Richtlinie so implementiert wird, dass sie für die Arbeitnehmer verbindlich ist. Nur dann kann der Arbeitgeber auf Verstöße konsequent reagieren.

Die arbeitsrechtlich bindende Implementierung einer Compliance-Richtlinie ist grundsätzlich auf dreierlei Weise möglich:

1. Betriebsvereinbarung

Falls ein Betriebsrat existiert, empfiehlt es sich, die verbindliche Geltung der Compliance-Richtlinie für die (nichtleitenden) Arbeitnehmer mit diesem zu vereinbaren. Ohnehin unterliegen wesentliche Regelungen einer Compliance-Richtlinie regelmäßig ohnehin der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats.

2. Direktionsrecht

Falls kein Betriebsrat existiert, kann überlegt werden, die Compliance-Richtlinie durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts für verbindlich zu erklären. In Betracht kommt die Anwendung des Direktionsrechts, wenn es sich bei den Regelungen der Compliance-Richtlinie lediglich um inhaltliche Konkretisierungen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses handelt. Problematisch ist aber, dass das Direktionsrecht dort seine Grenze hat, wo es nicht lediglich um die nähere Ausgestaltung bereits bestehender arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten des Arbeitnehmers geht.

3. Arbeitsvertrag

Schließlich besteht die Möglichkeit, die verbindliche Geltung der Compliance-Richtlinie mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell zu vereinbaren. Auch hier findet hat die Freiheit der Vertragsgestaltung ihre Grenze, namentlich in der AGB-Kontrolle. Zudem ist es hier aufgrund der Freiwilligkeit von besonderer Bedeutung, beim Arbeitnehmer rechtzeitig Verständnis für die Notwendigkeit einer Compliance-Richtlinie zu vermitteln und ihn so „abzuholen“.

4. Sonderfall: Leitende Angestellte

Für die Vereinbarung einer Compliance-Richtlinie, deren Regelungen über die bloße Konkretisierung ohnehin bereits bestehender Pflichten hinausgeht, mit leitenden Angestellten ist der Weg über eine Ergänzung des Arbeitsvertrages ohnehin der Weg der Wahl, da der Betriebsrat für diese ja nicht zuständig ist. Falls ein Sprecherausschuss besteht, kann die verbindliche Geltung der Compliance-Richtlinie für die leitenden Angestellten auch mit diesem vereinbart werden.

Gerne berate ich Sie zu Ihrer spezifischen Situation und koordiniere auch die genaue Analyse, Konzeption sowie die Implementierung eines CMS. Da dabei der Aspekt der sogenannten Criminal Compliance erfahrungsgemäß oft zu kurz kommt – schon weil häufig die strafrechtliche Expertise des Beraters fehlt -, lege ich darauf mein besonderes Augenmerk.