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§ 130 OWiG (Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht) bestimmt unter anderem:

„(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. …“

Das hört sich kompliziert an. Und das ist es im Einzelfall auch. Die wesentlichen Aspekte der Regelung aber sind die folgenden:

Was § 130 OWiG sanktioniert und wann

§ 130 OWiG bezweckt eine Zurechnung, wenn zwar nicht der Betriebsinhaber eine ihn betreffende Pflicht verletzt hat, aber ein Mitarbeiter. Eine bloße Delegation einer solchen Pflicht soll dann den Betriebsinhaber nicht exkulpieren. Betriebsinhaber ist dabei derjenige, der den Betrieb tatsächlich führt und daher auch die  Aufsicht über die Wahrung der dem Betrieb obliegenden Pflichten de facto ausüben könnte (Geschäftsleitung).

§ 130 OWiG hat folgende weitere Voraussetzungen:

  1. Es muss eine Anknüpfungstat geben. Der Mitarbeiter muss also durch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit den Betrieb obliegende Pflichten verletzt haben. Ein schuldhaftes Handeln des Mitarbeiters ist dabei nicht Voraussetzung. Es reicht eine vorsätzliche bzw. – falls sanktioniert – fahrlässige und außerdem rechtswidrige Begehung.
  2. Dem Betriebsinhaber muss ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Unterlassen entsprechender Aufsichtsmaßnahmen vorwerfbar sein. Dazu reicht es nach § 130 Abs. 2 Satz 2 OWiG bereits aus, wenn die Aufsichtsmaßnahmen an Mitarbeiter delegiert worden sind, diese aber nicht sorgfältig ausgewählt worden sind. Ferner reicht es danach für einen solchen Vorwurf aus, wenn solche Aufsichtspersonen zwar sorgfältig ausgewählt worden sind, diese aber anschließend nicht hinreichend überwacht wurden.
  3. Schließlich muss ein sogenannter Zurechnungszusammenhang vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn feststeht, dass die Anknüpfungstat nicht begangen worden wäre oder ihre Begehung zumindest wesentlich erschwert gewesen wäre, falls entsprechende Aufsichtsmaßnahmen implementiert gewesen wären.

Art der Sanktion

Zwar handelt es sich § 130 OWiG selbst nicht um einen Straftatbestand, sondern „nur“ um sogenanntes Verwaltungsunrecht. Immerhin aber droht eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro.

Was daraus folgt

Der Betriebsinhaber ist also auch aufgrund des § 130 OWiG gut beraten, wenn er frühzeitig ein System von Aufsichtsmaßnahmen errichtet, das Zuwiderhandlungen gegen dem Betrieb obliegende Pflichten zumindest wesentlich erschwert: ein Compliance System – und zwar eines, das diesen Namen auch verdient. Will die Geschäftsleitung die Aufsicht nicht dauerhaft selbst ausüben, umfasst dies auch und gerade die sorgfältige Auswahl sowie Überwachung derjenigen Personen, an die die Aufsicht delegiert wird.