In meinen ersten beiden Beiträgen zum Thema Betäubungsmittelstrafrecht hatte ich hier die Voraussetzungen für ein Absehen von der Klageerhebung bzw. für eine Verfahrenseinstellung dargestellt und hier für ein Absehen von Strafe. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und kommt es zu einer Verurteilung, so kann gleichwohl die Vollstreckung des Urteils (zunächst) durch Zurückstellung der Strafvollstreckung wie folgt verhindert werden:
Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung
Dabei sind die (kumulativen) Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 35 BtMG ähnlich wie zuvor für das Absehen von der Klageerhebung bzw. für eine Verfahrenseinstellung erläutert:
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe.
- Die Tat muss wegen der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Bei der Tat muss es sich nicht zwingend um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz handeln, sondern es kommen insbesondere auch Delikte in Betracht, die der direkten oder indirekten Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind.
- Der zu verbüßende Strafrest darf bei jeder einzelnen zurückzustellenden (Gesamt-) Strafe nicht mehr als zwei Jahre betragen.
- Der Beschuldigte muss sich einer geeigneten Therapie unterziehen.
Entsprechendes gilt, wenn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist. Entsprechendes gilt auch, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Die entsprechende Geltung erfordert in diesen Fällen weiter, dass die zuvor aufgezählten Voraussetzungen für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
Geeignete Therapie
Zur Frage des Nachweises einer geeigneten Therapie der Drogenabhängigkeit (einschließlich Zusage der Therapieeinrichtung zur Aufnahme zu einem bestimmten Termin und Zusage des zuständigen Trägers zur Finanzierung der Therapiekosten) verweise ich auf meine Ausführungen hier.
Widerruf der Zurückstellung
Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung nicht erbringt.
Es gibt weitere Widerrufsgründe, von deren Darstellung ich hier aber absehe.