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Zum Thema Betäubungsmittel und Strafrecht gibt es viel zu sagen. Mit nachstehendem Beitrag möchte ich beginnen, in loser Folge Wissenswertes zum Betäubungsmittelstrafrecht darzustellen:

Mit Ausnahme eines eher theoretischen Falls, der hier nicht interessieren soll, ist der Umgang mit Betäubungsmitteln stets strafbar. Das gilt selbst für kleinste Mengen, sofern überhaupt ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist. Es kommt also immer auf den Wirkstoffgehalt an.

Unter Umständen kann eine Bestrafung unterbleiben (sicher ist das nicht), und zwar wenn

  • es sich um eine geringe Menge handelt und
  • diese ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt war.

Geringe Menge Betäubungsmittel und ihre Bestimmung

Eine „geringe Menge“ meint maximal drei (3) Konsumeinheiten.

Was eine (1) Konsumeinheit ist, hängt von der Art des Betäubungsmittels ab. Im Gesetz ist das nicht geregelt. Aber es gibt Rechtsprechung dazu. Nachstehend zur groben Orientierung eine Übersicht zu einigen gängigen Betäubungsmitteln (nochmal der Hinweis, dass es jeweils um die Wirkstoffmenge geht; das jeweilige Stoffgemisch wird in der Regel mehr wiegen):

  • Amphetamin: 50mg
  • Diazepam: 40mg
  • Ecstasy: 140mg
  • Heroin: 10mg
  • Cannabis 15mg
  • Kokain: 2mg (intravenös), 100mg (intranasal)
  • LSD: 0,05mg
  • Opium: 25mg
  • Methadon: 25mg
  • Methamphetamin: 25mg
  • Morphin: 30mg (intravenös)

Abhängig von der Qualität der Ware wird das Gesamtgewicht deutlich höher sein.

Sichergestellte Betäubungsmittel sind daher einer Wirkstoffbestimmung zu unterziehen. Im Einzelnen ist hierzu vieles umstritten. Der Strafverteidiger wird im Zweifel eine chemische Analyse zu fordern haben. Die fehlende Bestimmung der Wirkstoffmenge ist ein Revisionsgrund.

Bei kleinen Mengen und Annahme einer für den Täter günstigen schlechten Qualität soll hiervon eine Ausnahme zulässig sein.

Bestimmung der Drogen zum Eigenverbrauch

Hier kommt es entscheidend darauf an, dass es dem Täter ausschließlich um einen Eigenverbrauch der Drogen ging. Da es dabei um die Vorstellung des Täters – also eine sogenannte innere Tatsache – geht, ist das nur bedingt dem Beweis zugänglich. Eine entsprechende Einlassung ist schwerlich zu widerlegen. Allerdings können äußere Umstände die angebliche Bestimmung zum Eigenkonsum widerlegen, z. B. das Verschenken auch nur eines kleinen Teils des Betäubungsmittels.

Auch hier empfiehlt es sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Strafverteidiger heranzuziehen und mit diesem den genauen Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung sowie die Verteidigungsstrategie zu besprechen.