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Aus gegebenem Anlass: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits mit Urteil vom 11.04.2019 (3 C 13.17) zu Cannabisfahrt und Fahrerlaubnisentzug entschieden, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach erstmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis in der Regel nicht entzogen werden darf. Im Einzelnen:

Der Sachverhalt

Bei einer Verkehrskontrolle führte der Kläger als Führer eines Pkw 1,7 g Marihuana mit sich. In seiner Blutprobe wurden 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum festgestellt.

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid wurden wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Fahrerlaubnisentzug sei rechtmäßig. Der Kläger habe gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument ein Kraftfahrzeug führe, obwohl aufgrund des bei ihm festgestellten THC- Werts eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen sei.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des BVerwG

Auf die Berufung des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil und den angegriffenen Bescheid auf. Der Fahrerlaubnisentzug sei rechtswidrig. Der Kläger sei zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und habe den Konsum nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit stehe aber noch nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Die Cannabis-Fahrt begründe zwar Zweifel an seiner Fahreignung. Das müsse aber nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV abschließend mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geklärt werden.

Das BVerwG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision zurückgewiesen.

Bedeutung für die Verteidigungspraxis

Häufigkeit und Intensität des Cannabiskonsums sind bei der lediglich ordnungswidrigen Cannabisfahrt von entscheidender Bedeutung. Trotz (erstmaligen) Fahrens unter Cannabiseinfluss ist bei nur gelegentlichem Konsum eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Feststellung der Fahreignung unerlässlich (über die Tücken der MPU und wie man diesen begegnen kann, werde ich ggf. in einem separaten Beitrag berichten).

Anders liegen die Dinge bei einer nach § 316 StGB strafbaren Cannabisfahrt, da die sog. Trunkenheit im Verkehr eines der Regelbeispiele des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) bildet. Die danach bestehende Vermutung zur fehlenden Fahreignung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände widerlegt werden. Auch hierzu könnte man Einzelheiten noch gesondert darstellen.

Hier finden Sie meine anderen Beiträge zum Thema Betäubungsmittel:

https://strafverteidiger-schlei.de/category/betaeubungsmittel/