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Vor einer ganzen Weile hatte ich hier erläutert, was das beschleunigte Strafverfahren ist, und auch einige Bedenken hiergegen geäußert. Ergänzend geht es jetzt um: beschleunigtes Verfahren und Wechsel in das Regelverfahren.

Nochmal : Charakteristik des beschleunigten Verfahrens

Nummer 146 RistBV besagt: „Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass besteht, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen oder wenn der Beschuldigte durch die Anwendung dieses Verfahrens in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden würde.“ Die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens hängt also davon ab, dass der zu verhandelnde Sachverhalt einfach bzw. die Beweislage klar ist (vgl. § 417 StPO).

Wechsel in das Regelverfahren

Was passiert jedoch, wenn etwa anfangs eine vereinfachte Beweisaufnahme möglich erschien und die Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft im beschleunigten Verfahrens begonnen wird, sich dann aber herausstellt, dass die Sache doch nicht so einfach gelagert und eine umfangreichere Beweisaufnahme geboten ist?

Lehnt das Gericht aus diesem Grund eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren ab, so kann es nun aber nicht einfach im Regelverfahren weiter verhandeln. Begründung: das beschleunigte Verfahren wurde ohne Eröffnungsbeschluss begonnen (§ 418 Absatz 1 Satz 1 StPO). Diesen gilt es jetzt nachzuholen (§ 419 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz StPO). Das funktioniert jedoch nur dann, wenn dasselbe Gericht nach dem Geschäftsverteilungsplan auch für die Durchführung des Regelverfahrens zuständig ist. Auch ist dem Angeschuldigten – wie in jedem Zwischenverfahren – rechtliches Gehör zu gewähren (§ 201 StPO).