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Schon früher galt: Illegale Autorennen konnten strafbar sein. Denn wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren der Geldstrafe bestraft (§ 315 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs).

Der schwierige Nachweis der konkreten Gefahr

In der Praxis war es ein Problem, dass bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen zwar vergleichsweise einfach der Nachweis des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens gelingt. Der zusätzlich notwendige Nachweis der Gefahr für Leib oder Leben oder fremde Sachen ist aber sehr schwierig. Denn § 315c StGB erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr.

Kommt es bei illegalen Autorennen zum Unfall, so hat sich die konkrete Gefahr bereits realisiert (und die Handlung ist dann aufgrund anderer Bestimmungen mit im Zweifel noch höherer Strafe bedroht). Bleibt das illegale Autorennen aber unfallfrei – etwa, weil die Polizei es vorzeitig beendet -, ist eine konkrete Gefahr oft kaum nachweisbar. Dann konnte das illegale Autorennen oftmals nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die neue Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen

Deswegen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Verkehrsstrafrecht zu verschärfen. Scheinbar unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit (denn die Zahl illegaler Autorennen scheint nicht abzunehmen – im Gegenteil) regelt § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) seit Mitte 2017 nun: Wer im Straßenverkehr an einem illegalen Autorennen teilnimmt oder ein solches veranstaltet oder wer sich auch nur mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird bereits mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Nachweis einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen ist nicht notwendig. Liegt eine solche konkrete Gefahr aber vor, kann die Freiheitsstrafe wiederum bis zu fünf Jahren betragen. Und bei Tod oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, sogar bis zu zehn Jahren.