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Häufig beginnen Darstellungen zur Untersuchungshaft (U-Haft) mit Ausführungen zum Haftbefehl. Aber auch wenn die Möglichkeit besteht, zuerst einen richterlichen Haftbefehl zu beantragen, wird der Beschuldigte tatsächlich zumeist zunächst von der Polizei vorläufig festgenommen werden. Diese vorläufige Festnahme hat eigene rechtliche Voraussetzungen. Dabei befasse ich mich hier nur mit dem Fall, dass die Festnahme dem Zweck dient, eine spätere Inhaftierung zu ermöglichen (§ 127 Abs. 2 StPO).

Vorläufige Festnahme

Auch wenn in unserem Fall die Festnahme also zu dem Zweck der Ermöglichung einer späteren Inhaftierung erfolgt, mündet sie nicht zwangsläufig in eine Inhaftierung. Tatsächlich dürften zumeist keine U-Haft durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden, der Beschuldigte vielmehr bereits von der Polizei wieder freigelassen werden.

Voraussetzungen einer solchen Festnahme sind gleichwohl

  • Gefahr im Verzuge und (kumulativ)
  • das Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen.

Gefahr im Verzuge meint, dass bei Einholung einer richterlichen Entscheidung anstelle der sofortigen Festnahme die Gefahr ihrer Vereitelung bestünde. Anders ausgedrückt: wenn sofort gehandelt wird, wird der Zweck der Festnahme erreicht, und (kumulativ) bei vorheriger Befassung des Richters würde der Zweck der Festnahme voraussichtlich verfehlt.

Da wir nachstehend ohnehin noch auf die Haftbefehlsvoraussetzungen zu sprechen kommen, behandele ich diese dort. Wobei ich uns vorliegend ein Eingehen auf den Sonderfall der Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) gänzlich erspare.

Haftbefehl

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lauten wie folgt (§§ 112, 112a StPO), wobei die Voraussetzungen dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit kumulativ vorliegen müssen:

1. Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass vom Beschuldigten eine verfolgbare Straftat begangen wurde. Dass der Beschuldigte Täter ist, muss deutlich wahrscheinlicher sein als seine Unschuld.

2. Haftgrund

Grundsätzlich (zu den Besonderheiten der Schwere der Tat nachstehen) muss zumindest einer der nachstehenden Haftgründe vorliegen:

a) Flucht

Der Haftgrund der Flucht bedeutet, dass der Beschuldigte tatsächlich schon (und noch) flieht.

b) Fluchtgefahr

Fluchtgefahr meint demgegenüber, dass eine Flucht des Beschuldigten für wahrscheinlicher erachtet wird als dass er sich dem Verfahren stellen wird.

Dieser Haftgrund wird in ca. 90% aller Haftfälle bejaht.

c) Verdunkelungsgefahr

Verdunkelungsgefahr wird bejaht, wenn der dringende Verdacht besteht, der Beschuldigte werde auf Beweismittel einwirken oder andere dazu veranlassen.

„Dringender Verdacht“ setzt voraus, dass sich der Verdacht auf ein Verhalten des Beschuldigten stützen lässt. Bloße Mutmaßungen aufgrund von Erfahrungssätzen reichen nicht.

d) Schwere der Tat

Entgegen dem Wortlaut des Gesetze reicht das Vorliegen eines der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Verbrechenstatbestände nicht aus, um den Haftgrund zu bejahen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt ein solches Vorliegen lediglich dazu, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Haftgründe Flucht, Verdunkelung und Wiederholung geringer sein dürfen.

e) Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr ist ein subsidiärer Haftgrund. D. h. er greift nur, wenn keiner der vorgenannten Haftgründe vorliegt.

Er setzt den dringenden Tatverdacht der Begehung eines der in § 112a Abs. 1 StPO genannten Tatbestände voraus (sogenannte Anlasstaten) – bei Nr. 2 den dringenden Tatverdacht deren wiederholter Begehung.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt weiter voraus, dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen.

2. Verhältnismäßigkeit

Hier sind die Belastungen der Untersuchungshaft für den Beschuldigten einerseits mit der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe andererseits abzuwägen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO; zur Relevanz der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Bestimmung der Höchstdauer der U-Haft siehe unten unter „Prüfung der Haftfortdauer durch das OLG“).

Weiteres Verfahren

Wird nach Festnahme ein Haftbefehl beantragt, so gestaltet sich das weitere Verfahren wie folgt:

Der Festgenommene muss unverzüglich, d. h. ohne jede vermeidbare Verzögerung, dem zuständigen Richter (Haftrichter/Ermittlungsrichter) vorgeführt werden. Die Vorführung muss spätestens am der Ergreifung folgenden Tag erfolgen. Der Festgenommene darf also nur am nächsten Tag vorgeführt werden, wenn eine frühere Vorführung nicht möglich ist.

Der Haftrichter seinerseits muss den Beschuldigten wiederum unverzüglich vernehmen, spätestens an besagtem nächsten Tag.

Am Beginn der Vernehmung hat der Richter den Beschuldigten zunächst darüber zu belehren, was ihm vorgeworfen wird. Sodann hat er ihn darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder zu schweigen. Dann erfolgt ggf. die eigentliche Vernehmung. Danach entscheidet der Richter, ob er einen Haftbefehl erlässt oder aber die Freilassung anordnet. Wird ein Haftbefehl erlassen, so ist der Beschuldigte über seine Rechtsbehelfe zu belehren – insbesondere über die Möglichkeit der Haftprüfung und der Haftbeschwerde.

Pflichtverteidiger

Ab Beginn der Untersuchungshaft und für deren Dauer ist dem Beschuldigten unverzüglich ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wichtig: Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Im Ergebnis handelt es sich trotz des „soll“ um eine Anhörungspflicht. Der Beschuldigte sollte unbedingt von diesem seinem Recht Gebrauch machen und einen engagierten, ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierten Strafverteidiger benennen. Der Richter darf von diesem Wunsch nur aus gewichtigen Gründen abweichen. Benennt der Beschuldigte keinen Strafverteidiger, so wählt der Richter irgendeinen Anwalt aus.

Rechtsbehelfe

Haftprüfung

Auf Antrag des Beschuldigten (oder von Amts wegen) kann jederzeit der Fortbestand der Untersuchungshaft überprüft werden – sogenannte Haftprüfung (§ 117 StPO). Voraussetzung ist, dass der Haftbefehl bereits vollzogen wird. Sie das gegenüber der Haftbeschwerde vorrangige Rechtsmittel, wenn gegen die Haftgründe argumentiert werden soll.

Über die Haftprüfung wird grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung entschieden, d. h. der Beschuldigte wird dem Haftrichter erneut vorgeführt. Der Verteidiger ist hierüber zu informieren. Wird die U-Haft aufrechterhalten, besteht ein Anspruch auf erneute mündliche Verhandlung nur, wenn die U-Haft insgesamt bereits drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung zwei Monate andauert. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung zwecks Haftprüfung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert. Ein Antrag auf (erneute) schriftliche Haftprüfung kann jederzeit gestellt werden.

Außervollzugsetzung

Häufig wird es sich anbieten, den Bestand des Haftbefehls nicht anzugreifen, sondern lediglich seine Außervollzugsetzung – sei es auch unter geeigneten Auflagen oder Weisungen – zu beantragen (§ 116 StPO).

Das Gesetz selbst nennt einige solcher Maßnahmen: Meldepflicht, Aufenthaltsbeschränkungen, Verlassen der Wohnung nur unter Aufsicht, Sicherheitsleistung. In der Praxis gebräuchlich sind zudem: Abgabe des Führerscheins, Abgabe der Ausweispapiere, teilweise die elektronische Fußfessel (strittig) etc. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall und den Haftgrund an.

Haftbeschwerde

Bei der (Haft)Beschwerde (§ 304 StPO) handelt es sich um einen Rechtsbehelf. Das bedeutet: sie wird zwar zunächst dem Gericht vorgelegt, dessen Entscheidung angefochten wird. Hilft dieses der Beschwerde aber nicht ab, so entscheidet das jeweils nächsthöhere Gericht.

Die Haftbeschwerde kann jederzeit eingelegt werden, und zwar schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle).

Die Haftbeschwerde ist gegenüber der Haftprüfung vorzugswürdig, wenn gegen den dringenden Tatverdacht argumentiert oder zur rechtlichen Würdigung vorgetragen werden soll.

Prüfung der Fortdauer der Haft durch das OLG

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen von Amts wegen erstmals nach sechs Monaten eine besondere Haftprüfung durch das OLG erfolgt. Im Falle des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) beträgt die Höchstdauer der Untersuchungshaft ein Jahr. Ansonsten sieht das Gesetz keine Höchstdauer für die Untersuchungshaft vor. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es aber stets eine für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmende Höchstdauer geben.

Abschließende Bemerkung: Trotz Beschränkung auf das Wesentliche zeigt vorstehende Darstellung die Komplexität des Themas Untersuchungshaft. Zu Recht sieht das Gesetz daher seit einiger Zeit die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Die Tücke liegt hier aber in der Kurzfristigkeit der Benennung eines solchen. Jedermann ist daher gut beraten, sich frühzeitig einen Strafverteidiger seines Vertrauens auszuwählen – unabhängig davon, ob konkret eine Haftsituation droht oder nicht.