Zuletzt hatte ich zum Betäubungsmittelstrafrecht hier dargestellt, welche Wirkstoffmengen der Berechnung eines ggf. straflosen Eigenkonsums von Drogen zugrundegelegt werden. Im Falle von Cannabis sind (waren?) das 15mg. Die Berechnung der maßgeblichen geringen Menge erfolgt dabei unter Zugrundelegung von höchstens 3 Konsumeinheiten. Insgesamt also 45mg. Abhängig von der Qualität der Ware ergibt sich aber in der Praxis ein wesentlich höheres Gesamtgewicht. Deswegen ist grundsätzlich eine Wirkstoffanalyse durchzuführen. Hiervon wird für kleine Mengen unter Annahme einer für den Täter günstigen schlechten Qualität eine Ausnahme gemacht. Für Cannabis wurde das eine Straflosigkeit noch ermöglichende Gesamtgewicht bislang – je nach Bundesland unterschiedlich – wohl mit 6 bis 15 Gramm angenommen.
Nun hat die Konferenz der Justizminister der Bundesländer eine neue, erstmals bundesweit einheitliche Obergrenze für Cannabis festgelegt. Wie die Legal Tribune Online (LTO) hier etwas ausführlicher ausführt, einigte man sich auf 6 Gramm.
Ich werde beizeiten näher berichten.