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Sie haben eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten und fragen sich, ob Sie dieser Folge leisten müssen.

Sie wurden vorläufig festgenommen und die Polizei, der Staatsanwalt oder ein Ermittlungsrichter (Haftrichter) will Sie nun als Beschuldigten vernehmen. Sie fragen sich, ob sie aussagen müssen.

Diese Fragen beantworte ich im Folgenden. Außerdem informiere ich Sie darüber, welche Aufgaben der Strafverteidiger dabei hat und über welche Rechte die Ermittlungsbehörden Sie zwingend zu belehren haben.

Muss ich zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen?

Die meisten werden denken: „Einer behördlichen Ladung muss ich doch folgen.“

Manchmal hört man dann aber: „Nein, muss man nicht.“

Richtig ist: es kommt darauf an.

Wenn Sie zur Beschuldigtenvernehmung bei der POLIZEI geladen werden, sind Sie NICHT verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Sie sollten das auch auf gar keinen Fall tun – schon gar nicht ohne einen Strafverteidiger an Ihrer Seite.

Wenn Sie zur Beschuldigtenvernehmung bei einem STAATSANWALT geladen werden, MÜSSEN Sie dem nachkommen. Sonst droht Ihnen die zwangsweise Vorführung. Diese wird auch in der Ladung angedroht. Natürlich sollten Sie auch beim Staatsanwalt nicht ohne einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt erscheinen.

Und wenn ich als Beschuldigter unmittelbar vernommen werden soll?

Wie verhalte ich mich aber, wenn ich als Beschuldigter unmittelbar vernommen werden soll – weil ich vor Ort von Polizeibeamten angetroffen werde und diese mich (als Beschuldigten) befragen wollen oder nach vorläufiger Festnahme im Rahmen der sogenannten ersten Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei oder gegebenenfalls später beim Ermittlungsrichter (Haftrichter)?

Dann gilt: Sie sind unter gar keinen Umständen zu einer Aussage verpflichtet. Und sie sollten das auch unter gar keinen Umständen tun – schon gar nicht ohne einen Strafverteidiger an Ihrer Seite. Sie sollten schon deshalb nicht Rede und Antwort stehen, weil Sie sich im Zweifel in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden. Außerdem dürften Sie – anders als der auf das Strafrecht spezialisierte Anwalt – in der Kommunikation mit Polizei und gegebenenfalls einem Staatsanwalt oder Richter nicht erfahren sein. Dadurch kommt es zu noch viel mehr Missverständnissen als ohnehin.

Eine Aussage zu einem solch frühen Zeitpunkt verbietet sich aber nach aller Erfahrung vor allem aus taktischen Erwägungen. Erst nach einem oder mehreren ausführlichen Gesprächen zwischen Mandant und Strafverteidiger sowie gründlichem Aktenstudium ist der Sachverhalt hinreichend bekannt und ist die Rechtslage erstmals analysiert.  Erst dann kann die gemeinsame Festlegung einer Verteidigungsstrategie erfolgen. Und frühestens dann kann ausnahmsweise eine anwaltliche Stellungnahme oder eine Einlassung zur Sache – gar ein Geständnis – in Betracht kommen.

Es gilt also der Grundsatz, dass (jedenfalls zunächst) geschwiegen wird.

Worüber die Ermittlungsbeamten zu belehren haben

Der Beschuldigte ist vor seiner Vernehmung zwingend darüber zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Der Beschuldigte ist weiter darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht, und dass er jederzeit – und zwar auch schon vor seiner ersten Vernehmung – einen Strafverteidiger (unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger) hinzuziehen kann. Es gibt weitere Belehrungspflichten, auf die ich an dieser Stelle aber nicht eingehe. Auch aus vorgenannten Belehrungspflichten folgt also: Schweigen ist erlaubt, ein Strafverteidiger kann sofort hinzugezogen werden. Die Beamten sind auch verpflichtet, den Beschuldigten bei der Suche nach einem Strafverteidiger in angemessenem Umfang zu unterstützen – z. B. zur Nachtzeit auf den örtlichen Notdienst in Strafsachen hinzuweisen.

Informationen zum Telefonnotdienst in Strafsachen des Kölner Anwaltvereins finden Sie hier.